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Gottfried [VII.], Graf von Ziegenhain, bekundet, mit Heinrich
[von Kranlucken], Abt von Fulda, in Herchenhain [Vogelsbergkreis] eine
Burg und eine...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1351-1360
1358 September 29
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Nach Cristis geburt drizenhundirt iar in dem acht und funiffzigistim iare an sente Michils tage des heiligin erzengils
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Gottfried [VII.], Graf von Ziegenhain, bekundet, mit Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, in Herchenhain [Vogelsbergkreis] eine Burg und eine Stadt erbaut zu haben, die ihnen gemeinsam gehört. Dazu hat Gottfried Heinrich und dem Kloster von Fulda die Hälfte des Gebietes übertragen, das er dort besitzt; davon ausgenommen ist der Kirchensatz in Herchenhain. Der Amtmann, die Burgmänner, die Turmleute, die Wächter, die Pförtner, Bauern und Bürger der Stadt, gleich wer sie bestellt, sollen sowohl Gottfried und seinen Erben als auch Heinrich und dem Kloster gleichermaßen zur Treue verpflichtet sein. Im Streitfall soll keine der beiden Parteien Burg und Stadt für sich vereinnahmen. Vielmehr sollen Burg und Stadt den Gerichten Burkhards und Crainfeld [beide Vogelsbergkreis] Schutz bieten. Beide Seiten sichern sich zu, den Besitz des anderen, der in der Umgebung der Burg liegt, zu schützen. Freiheiten und Zölle, die Heinrich vom Kaiser erwerben sollte, sollen beiden Parteien gleichermaßen zugute kommen. Erwerbungen für Burg und Stadt sowie Ausgaben, die für diese getätigt werden, sollen von Heinrich und Gottfried zu gleichen Teilen getragen bzw. genutzt werden. Sollten Burg und Stadt verloren gehen, wollen beide Seiten diese gemeinsam zurückgewinnen. Niemand soll mit dem Usurpator allein Sühne oder Frieden vereinbaren, so lange der Besitz nicht zurückgewonnen ist. Sollte nur einer der beiden den Besitz wiedererlangen, soll er dem anderen dessen Hälfte zurückgeben. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Gottfried [VII.], Graf von Ziegenhain
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 2, Nr. 77
Vermerke (Urkunde): Literatur: Schannat, Corpus Traditionum Fuldensium, S. 384