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6/26 [Nr. 43]: (D) 1618 Sept. 25, Stuttgart (T) Hz. Johann Friedrich an die Univ. Rezeß der Visitation von 1618.
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Enthält: (I) 1) Die proff. sollen pünktlicher lesen, nicht immer repetieren und impertinentia diktieren, Verhinderungen 1/2 Stunde vorher anzeigen und an einem Feiertag nachholen oder für 2 versäumte lectiones eine unentgeltliche Disputation halten mit wenigen, schriftlich proponierten Thesen. Jeder hat jährlich 2 ordinarias publicas disputationes, möglichst viele disputationes extraordinarias, orationes publicas, privata collegia und lectiones zu halten. Auch gelehrte Studenten sollen privata collegia halten. Proff. artium ohne Kostgänger erhalten keine legumina. Ohne vorherige disputatio publica ist niemand in eine Fakultät aufzunehmen. Jeder soll durch publicis scriptis sich und die Univ. berühmt machen.
2) Ferien gibt es bloß noch an den Kirchenfesten, an Tagen, an denen orationes anniversariae gehalten werden, sowie in den Hundstagen für die fac. artium 2 1/2, für die oberen Fakultäten 4 Wochen.
3) Alle baccalaureandi haben ein extemporeaneum argumentum zu verfertigen.
4) Es ist eine Ordnung über die Promotionsgebühren an den fiscus acad. und über den Höchstaufwand bei Promotionsmahlzeiten vorzulegen.
5) Jeder Senator gelobt vor einer Professorenwahl dem Rektor und Kanzler, daß er sich darüber mit niemand besprochen hat. Absprachen innerhalb der phil. Fakultät sind untersagt. Es sind nur diejenigen 3 proff. phil. stimmberechtigt, die actu in senatu sind.
6) Fähige stipendiarii haben bei Promotionen den Vorzug vor Ausländern.
7) Parteiung unter den Professoren ist untersagt.
8) Die wenigen fremden Studenten dürfen nicht durch zu große Strenge vertrieben werden.
9) Neben dem unsauberen Karzer ist für leichtere Fälle ein bequemerer zu bauen, statt Geldstrafen sind Karzerstrafen angenbracht.
10) Übermäßige Zechereien, z.B. bei Dr. Kellenbenz sind abzustellen, notfalls ist der herzogl. Kanzlei zu berichten.
11) Die proff. fac. artium und Universitätsverwandte, die nicht lesen, müssen bei Strafe der exlusion Kostgänger halten. Es ist über eine dreistufige Kosttaxe zu berichten.
12) Dergleichen über die Taxe zweier in der Burse einzurichtender besseren Kosttische mit 4 Gerichten pro Mahlzeit und wöchentlich dreimal Gebratenem. Das lange Tischsitzen bei Extrawein ist abzuschaffen.
13) Die Mietpreise aller Studentenwohnungen sind in der Aula nova auszuhängen.
14) Im Beisein von Ober- und Untervogt ist Krämern, Goldschmieden, Handwerkern und Wirten zu gebieten, an Studenten nur gegen bar oder mit Bewilligung ihrer Präzeptoren zu verkaufen. Die an freie Studenten ausgestellten Rechnungen sind im Beisein der Stadtobrigkeit zu reduzieren.
15) Professoren und Universitätsverwandten, die keinen Stuhl zur öffentlichen Weinschenke ausgesetzt haben, ist es verboten, Wein in das fürstl. Collegium oder auf die Stuben zu schicken.
16) Prof. Hebraeae linguae Michael Beringer ist wegen Gebrechlichkeit zu emeritieren, für ihn sind 1-2 Berufungsvorschläge vorzulegen.
17) Die proff. iur. haben den behandelten Stoff, in wenigen Thesen gefasst, bei den jährlichen ordinariis disputationibus von den Studenten defendieren zu lassen.
18) Sie sollen den Studenten acta zustellen, darüber conversieren, Gutachten abfassen lassen und diese besprechen.
19) Die praesides haben die Thesen der Disputationen vor dem Druck zu zensieren und notfalls der Fakultät vorzulegen.
20) Abfassung der consilia und die Relationes der actorum sollen im Turnus vergeben werden.
21) Die Institutiones sind ohne viel Diktieren in einem Jahr zu erledigen. Dr. Bayer hat codici librum primum, Dr. Besold tres posteriores libros zu lesen.
22) Mit den studd. med. ist zu botanisieren, eine lectio herbaria und anatomias sind zu halten. Malefikanten werden zur bestimmten Taxe von den Amtleuten in Nürtingen, Urach, Herrenberg, Böblingen geliefert.
23) Jeder prof. in der fac. philos. darf nur eine lectio completoria haben, die er auch versieht. Die Lektionen gehen während der Prüfung weiter. Man soll nicht bloße praecepta treiben, sondern examinando dozieren.
24) Zur Abschaffung von Missständen soll der Senat der phil. Fakultät eine Disputationsordnung vorschreiben. Jeder prof. präsidiert in seiner scientia. Wer bei disputationibus extra ordinem präsidieren will, meldet sich beim Dekan. An einem Tag dürfen höchstens 2 Disputationen stattfinden. Die Thesen werden 8 Tage vorher angeschlagen, gedruckt nur bei Reichen auf Wunsch der Verwandten. Außer dem Präsidiengeld ist kein Geschenk anzunehmen. Meldetermin zur Promotion ist 1/4 Jahr vorher. Der Dekan und 2 proff. sollen im Wechsel disputationibus publicis beiwohnen. Unbemittelte sind umsonst zu promovieren.
25) Prima et secunda classis, die sich nicht bewährt haben, werden ersetzt durch ein Pädagogium in der Stadt.
26) Die Stipendiaten in Martinianum, Ficklerianum und Hochmannianum wurden zum Fleiß ermahnt.
27) Wer nicht doziert, actu advociert, Tischgänger hält, oder Maler, Buchbinder, -händler ist, verliert das ius academicum, das z.Zt. angeblich 96 Haushaltungen besitzen. (476-505)
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.