Streitgegenstand sind der Rittersitz Hülsdonk (Amt Kempen) und die Unterherrschaft Zoppenbroich, deren Possession der Kurfürst nach dem kinderlosen Tod des Grafen Virmond 1744 als heimgefallene kurkölnische Lehen hatte ergreifen lassen. Die Klägerin macht dagegen gemäß Ehevertrag Rechte auf Rückbehalt (ius retentionis) geltend. Sie erklärt, Zoppenbroich sei dem Wortlaut des Lehensbriefes nach eindeutig ein frei vererbbares Lehen, die Qualität Hülsdonks müsse, da es auf verschiedene Art weitergegeben worden sei, untersucht werden. Zudem sei der lehensbare Teil Hülsdonks nur ein geringer Anteil im Verhältnis zu den zuerworbenen (= frei vererbbaren) Besitzungen. Auch daran beansprucht sie auf Grund vorgenommener Meliorationen das ius retentionis. Da sie bereits die Possession der beiden Besitzungen habe ergreifen lassen, sieht sie sich daraus ohne eindeutige Rechtstitel und damit unberechtigt vertrieben. Noch im selben Jahr wurde die Bitte um Ausdehnung des Mandates bezüglich des Mannlehens Bretzenheim und der dazuerworbenen Besitzungen bewilligt. Der Beklagte bestreitet die erstinstanzliche Zuständigkeit des RKG in extrajudizialen Lehensangelegenheiten. Zudem hätten die Virmondschen Erben, die Frauen von Eynatten zu Wiedenau und von Palant zu Maubach, Freiherr von Reuschenberg zu Setterich und außerdem die beiden Grafen von Limburg-Styrum, bereits vor mehreren Jahren Verfahren um den Besitz, teils vor dem kurkölnischen Lehenshof, teils vor dem RKG anhängig gemacht. Er verweist auf reichsrechtliches Herkommen, wonach kurfürstliche Lehen beim lehenserbenlosen Tode des Inhabers unmittelbar heimfallen und dessen Erben erst dann ihre Ansprüche geltend machen können. Der Ehevertrag sei irrelevant, da ohne lehensherrlichen Konsens. Das RKG setzte dem Beklagten wiederholt (21. Oktober 1748, 31. Januar 1749) Fristen, über die Befolgung des Mandates zu berichten. Dieser legte dagegen Revision ein. Die Klägerin bestreitet die Zulässigkeit einer Revision, da es sich um kein Appellationsverfahren handle. Am 17. Juli 1749 erging ein Mandatum de exequendo an den Mainzer Kurfürsten zur Durchsetzung des Mandates. Dieser lehnte die ihm übertragene Kommission ab. Daraufhin wird die Exekution auf die beiden kreisausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises (5. Dezember 1749) übertragen, was der Herzog von Jülich-Berg ablehnt. Am 19. Januar 1750 erging Inhibitio und Mandatum de manutenendo an die ausschreibenden Fürsten des Oberrheinischen Kreises, nachdem versucht wurde, Teile der Herrschaft Bretzenheim zu verkaufen. Am 18. März 1750 erließ das RKG bezüglich Bretzenheimer Mobiliarbesitzungen ein Exekutionsmandat an den Trierer Kurfürsten als Bischof von Worms, bezüglich der im „Churcreyß“ gelegenen Besitzungen an den König in Preußen als Herzog von Kleve. Auch dieser erhob offenbar Einwände. Die Substitution Helffrichs erfolgte auf Antrag Stephanis, da der in der Original-Vollmacht benannte Substitut inzwischen verstorben sei. Helffrich gab seine Zustimmung zur Substitution zu Protokoll.