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König Rudolf bekundet: Die Fürstäbtissin (abbatissa ... princeps) Berta und ihr Konvent, denen von seinen Vorg-ängern das Recht zuerkannt wurde, keinen Vogt außer ein-em von ihnen gewählten zu haben, haben ihn auf Lebensz-eit zum Vogt erwählt, ohne dass seinen Nachfolgern daraus ein Anrecht erwächst, es sei denn sie würden gewählt; er will das Stift in seinen Rechten gemäß seinen Privilegien schützen, die Vogtei nicht verlehnen, weder ganz noch teilweise entfremden, die Prekarien nicht von den Beliehenen (hominibus) einfordern und keine Abgaben erzwing-en, sondern sich mit 170 Mark kölnischer Pfennige im Herbst und 130 Mark im Mai zufrieden geben, die ihm oder seinem speziell dazu bestellten Boten für die Vogtei bez-ahlt werden. Wenn er verstößt, wird er von der Vogtei zurücktreten. Er nimmt Äbtissin und Konvent mit dem Stift und allen Gütern, Besitzungen, Leuten und allem Zubehör in seinen und des Reiches besonderen Schutz. - Es siegelt der Aussteller. Datum apud Bopardiam 16. kalen. octobris, indictione 3., a.d. 1275, Regni vero nostri anno secundo.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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