Bäuerliche Dienste. Die Untertanen der Herrschaft Dalenbroek hatten sich gegen Exzesse des Herrn der Herrschaft - offenbar wegen der Forderung nach ungemessenen Diensten - an den Hofrat gewandt. Der Appellant vermutet als Anstifter Geistliche, insbesondere die Jesuiten aus Roermond (Ruremund), gegen die er deshalb offenbar in Roermond geklagt hatte. Die Appellation richtet sich gegen die Anordnung der Vorinstanz an den Appellanten, seinen Untertanen keine ungewöhnlichen Dienste abzuverlangen, und die Aufforderung, die ihnen abgepfändeten Tiere umgehend zurückzugeben. Der Appellant behauptet, Haus Dalenbroek habe seit alters her das Recht, ungemessen so viele Dienste, wie für den Unterhalt des Hauses notwendig seien, fordern zu können. Er sieht sich durch die Anordnung ohne Gerichtsverfahren und ohne daß seine Gegner Beweise für ihre Behauptung einer anderen Rechtslage vorgebracht hätten, seiner Besitzrechte beraubt. Er veranschlagt die Einbuße an „Kommodität und Konvenienz“ auf jährlich mindestens 200 Rtlr. Auch zur Rückgabe der Pfänder sieht er sich erst nach einem Gerichtsverfahren verpflichtet oder, wenn die Untertanen die geforderten Dienste bis zum Austrag des Verfahrens erbringen. Er wertet die Tatsache, daß die Anordnung nach eingelegter Appellation eingeschäft wurde, als Attentat. Die Appellaten wenden ein, da der Landesherr, der zur Abwendung von „Oppressiones“ gegen seine „Afteruntertanen“ berechtigt sei, eine Untersuchungskommission eingesetzt habe, sei das RKG vorerst nicht zuständig. Da sie nie ein ordentliches Gerichtsverfahren begonnen oder als Kläger ein solches angestrebt hätten, sehen sie keine Appellationsmöglichkeit oder -notwendigkeit. Für das Verfahren spielt offenbar eine zwischen dem Herzog von Jülich, Kleve, Berg und dem spanischen König als Herzog von Geldern strittige Zuständigkeit über die Grafschaft Horn, zu der die Herrschaft Dalenbroek gehörte, eine Rolle. Am 7. Juli 1684 erließ das RKG Ulteriores compulsoriales gegen die Vorinstanz zur Herausgabe der Acta priora. Der appellatische Prokurator nahm vom Verfahren Abstand, da er trotz mehrmaliger Aufforderung keine Vollmacht bekommen habe. Nach dieser Erklärung schließt das Protokoll mit einem Completum- Vermerk vom 23. August 1684.