Bischof Paul von Freising gestattet seinem Domkapitel unter Dispens von den Synodalstatut seines Vorgängers, des Bischofs Konrad, wonach auf Grund einer Exspektanz niemand beim Domkapitel bzw. den Stiftskapiteln der Diözese Freising als Kanoniker aufgenommen werden dürfe, den Sohn des Ritters Heinrich Ebran namens Arnoldus auf Grund der ersten Bitten des Herzogs Stephan des Älteren als Kanoniker beim Domkapitel aufzunehmen; S: Bischof Paul von Freising

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv