Vergleich zwischen Lothar Friedrich, Bischof von Speyer, sowie Wolfgang Heinrich von Metternich, Herr zu Bourscheid und Bruch, kurfürstl. trierischem Amtmann zu Wittlich, Brüdern, auf der einen und Ludwig Ernst sowie Gustav Axel, Brüdern, Grafen zu Löwenstein-Wertheim, für sich und ihren abwesenden Bruder Friedrich Eberhardt, zugleich als Vormünder für ihre Brüder Albrecht und Karl Ludwig auf der anderen Seite: Zufolge zweier durch das Haus Metternich erworbener Schuldverschreibungen, eine 1533 durch Dietrich Nagel zu Ahrweiler auf Graf Philipp zu Virneburg über 2000 Goldgulden, derzufolge ein 1655 Juli 1 ergangenes und strafbewehrtes Urteil den Zugriff auf die Einkünfte der Grafschaft Virneburg erlaubt, eine weitere in inzwischen erreichter Höhe von 6100 Reichstalern aus von Hartmann Gottfried von Steinkallenfels, Befehlshaber zu Maastricht, den Grafen Friedrich Ludwig zu Löwenstein-Wertheim bzw. Philipp Dietrich zu Manderscheid-Kail gewährten Darlehen, wird, nachdem auf eine durch Karl Kaspar, Erzbischof von Trier, vermittelte Festsetzung auf einen Gesamtschuldbetrag von 15000 zu je 1 1/2 Gulden, den Gulden zu 15 Batzen bzw. 60 Kreuzer gerechnet, noch keine Zahlungen erfolgt sind, bei einem nach Speyer anberaumten Termin vereinbart: 1. Die festgesetzte Schuldsumme wird bestätigt. 2. Von den Schuldnern werden bezahlt: bei der kommenden Frankfurter Ostermesse 3000, am darauffolgenden Johannistag (Juni 24) 1000 und bei der folgenden Herbstmesse 2000 Reichstaler als Abschlag an der Gesamtschuld und zugleich als Abgeltung der Schuld aus dem Vertrag von 1533. 3. Bei Zahlungsverzug gelten die Einkünfte der Grafschaft den Gläubigern, d.h. dem Bischof, seinem Bruder und dessen Nachkommen, als unmittelbar verpfändet. 4. Bezüglich der verbleibenden Schuld von 9000 Reichstalern wird die Grafschaft mit allem Zugehör den Gläubigern unmittelbar verpfändet, da eine Zahlung dieser Summe in bar nicht möglich ist. 5. Da die Grafschaft voraussichtlich mehr einträgt als den jährlichen Zins für die Restschuld, sollen den Grafen 200 Reichstaler als überschlägiger Überschuß davon jährlich bezahlt werden. 6. Die Ausübung der Jurisdiktionsrechte fällt während der Zeit der Verpfändung den Gläubigern zu; erforderliche Unterlagen werden aus dem wertheimischen Archiv zur Verfügung gestellt. 7. Auf der Grafschaft lastende andere Schulden sollen nicht die Gläubiger, sondern ohne deren Schaden die Grafen ablösen. 8. Weiterverpfändung ist erst nach sieben Jahren nach Anzeige statthaft. 9. In den Wiederaufbau des Landes investierte Gelder sollen bei Rücklösung erstattet werden. 10. Bei Tilgung der Gesamtschuld werden die Gläubiger nicht nur aus der Verwaltung der Grafschaft wieder ausscheiden, sondern auch bestehende Forderungen abtreten und alle zugehörigen Unterlagen aushändigen. 11. Dieser Vergleich wird unbeschadet weitergehender Rechte, insbesondere Hausvereinbarungen des Grafenhauses Löwenstein-Wertheim, geschlossen. 12. Er soll durch den Kaiser oder das Reichskammergericht bekräftigt werden; Einholung weiterer Konsensbriefe ist zugesichert. Sr.: Die vier Vergleichspartner. Ausf. Perg.-Libell, 5 beschr. Seiten - 4 Sg. aufgedr. - eh. gez. (4)

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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