(1) P 1802 (2)~Kläger: Johann Anton Günther von Piderit, Rittmeister, (3)~Beklagter: Vormünder des hinterlassenen Sohnes des Drosten von Piderit zu Brake wie auch Drost (Christoph Philipp) von Piderit zu Hovedissen und Konsorten, nämlich der im Konkurs des letzteren bestellte Contradictor, Simon Henrich Volckhausen (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Eberhard Greineisen 1759 ( Subst.: Lic. Caesar Scheurer Prokuratoren (Bekl.): für Volckhausen: Lic. Johann Jakob Duill 1760 ( Subst.: Lic. Johann Franz Wolff (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die RKG-Appellation erfolgt aus einem Verfahren um den Nachlaß des Präsidenten von Piderit, wobei der Appellant wie im Verfahren L 82 Nr. 652 (P 1801) darauf verweist, sein Vater habe ihm die in und um Detmold gelegenen Besitzungen, die "in complexu ein standesmäßiges Gut ausmacheten" und derentwegen er die lipp. Landstandschaft erhalten habe, bereits 1751 in gleicher Form, wie er seinen beiden anderen Söhnen die Güter in Brake bzw. Hovedissen übertragen habe, überlassen. Die Wahrung dieses Anspruches dürfte Hintergrund der RKG-Appellation sein. Sie richtet sich gegen einen verfahrensleitenden Bescheid der Vorinstanz, gegen den der Appellant formalrechtliche Einwände erhebt. Er bemängelt jeweils unter Bezug auf den Stand des Verfahrens Unzeitigkeit und falschen Bezug verschiedener angeordneter Verfahrensschritte, daß die Appellaten auf Grund ihrer vorausgegangenen Handlungen zu Anträgen, die mit dem Urteil angenommen bzw. stillschweigend anerkannt worden seien, nicht berechtigt gewesen seien, sowie Eingriffe in seine bestehende Possession. Er bemängelt zudem, daß eine Stellungnahme aller Parteien zu einem bei der Inventarisierung des Nachlasses aufgefundenen Schriftstück, das als letztwillige Verfügung des Vaters gedeutet werden könnte, verlangt wurde, während er meint, daß eine solche Forderung erst zulässig sei, nachdem die vorläufige Possession abschließend geregelt worden sei. Volckhausen bemängelt, daß der Appellant die in einem völlig anderen Zusammenhang stehenden Einwände gegen die Vormünder des Pideritschen Sohnes zu Brake mit in die Appellation aufgenommen habe. Er sieht als seinen Hauptstreitpunkt mit dem Appellanten den Schuckenhof, den er als zum Gut Hovedissen gehörend und daher in den 1754 eingeleiteten Konkurs eingegangen ansieht und dafür in der Gegenklage Argumente vorlegt. 19. Mai 1769 Rufen gegen die nichterschienenen Appellaten, 1. Februar 1760 Ulteriores compulsoriales bezüglich der Acta priora (nur durch die Reproduktion belegt, nicht im Protokoll). Einem dem Protokoll beiliegenden Zettel nach wurde der Streit verglichen. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold ( 2. RKG 1759 - 1760 (1726 - 1761) (7)~Beweismittel: Notarielle Instrumente über die Besitzergreifung an Pideritschem Besitz, 1756 (Q 13 - 15, 17). Botenlohnquittung (Q 19). Versteigerungsprotokoll des adligen Gutes Hovedissen, 1726 (Bl. 126 - 130). (8)~Beschreibung: 4 cm, 167 Bl., lose; Q 1 - 25, 6 Beil., davon 5 prod. zwischen 16. Juni 1760 und 22. April 1761.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
Data provider's object view