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Vor Heinrich Haverkamp, Gograf und Richter Hilmars von Quernheim, Drost Bischof Hermanns von Minden auf Haus Reineberg und Lübbecke, begehrt im Landgericht in Lübbecke vor dem Steine und der gewöhnlichen Dingstätte Heinrich Mäler zu Lübbecke Urteile in folgenden Fragen: Soll ein Meier oder Kötter, der meierstättische Ländereien von geistlichen oder weltlichen Personen gegen Zins und Weinkauf unterhat und diese ohne Wissen des Grundherren versetzt oder verpfändet, sein Meierrecht verlieren? Curdt Meiger zum Stelle erkannte zu Recht, dass ein Meier Land während einer Düngungsperiode (geiel zeit) versetzen kann aber ohne Schaden für den Grundherren und mit der Pflicht zur Wiedereinlösung. Verliert ein Meier, der mit gutsherrlicher Zustimmung während einer Düngungsperiode von 4 Jahren Land versetzt hat, es nicht wieder einlöst und den Zins nicht zahlt, das Meierrecht? Warneke Moller zu Gehlenbeck erkannte zu Recht, dass das Meierrecht verwirkt sei, falls der Herr nicht Gnade gewährt. Darf ein Grundherr nach verwirktem Meierrecht einen anderen bemeiern, der den Zins zahlen will, oder darf er das Land selbst behalten? Hermann Bokmeiger zu Nettelstedt urteilt, dass bei Uneinigkeit zwischen Meier und Gutsherrn, der Gutsherr das Gut an sich nehmen kann. Wer verteidigt die Rechte des Gutsherrn, wenn der Meier oder der Pfandinhaber, die Rücknahme anfechten? Jasper Coster zu Blasheim urteilte, das die Landesobrigkeit den Betreffenden in seinen Rechten verteidigen muß. Soll ein Gläubiger das Recht haben, sein Geld aus des Schuldners Gütern zu fordern, gemäß dem alten Sprichwort: wer narrisch Kauff schlagt, hab widerumb narrisch auszuselden? Warneke Moller urteilte, dass der Gläubiger das Recht habe, seine Bezahlung aus dem gesamten Erbe und Gut des Schuldners zu fordern bis zur Begleichung. Wie kann solches Recht bewiesen werden? Bockmeiger verweist auf einen Gerichtsschein mit glaubwürdigen Dingzeugen. Ankündigung des Gerichtsamtssiegels und der Petschaften der Dingpflichtigen Blasius Lindenborn und Jost Barckhausen, Befehlshaber des Hauses Reineberg. Zeugen: Peter Coelen, Hauptmann, Johan Aleman, beide Kämmerer zu Lübbecke, Heinrich Eilharding zu Lübbecke Datum: im jar nach Christi unsers lieben hern geburt im funffzehen hundert und im acht und siebenzigsten jar am tag conversionis Pauli, welcher wor der 25. January.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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