Erbrecht. Es geht um das Erbe der Eheleute Gerhard Bongard und Catharina Nethen. Die Appellanten erklären, beim Tode Gerhard Bongards habe noch eine Tochter aus der Ehe gelebt und erst seine Witwe habe die Güter, die während der Ehe erworben wurden, aus ihrem Besitz lastenfrei gemacht. Aus ihrer 2. Ehe mit Johann von Tongern stammte Anton von Tongern. Die erst während der 2. Ehe gestorbene Tochter aus 1. Ehe habe ihrer Mutter ihren gesamten vom Vater ererbten Besitz vererbt, der von dieser rechtmäßig an ihren Sohn gekommen sei. Die Appellanten beanspruchen diesen Besitz sowie die von Gerhard Bongard seiner Frau im Ehevertrag zugesagten Güter. Beide Vorinstanzen dagegen hatten den Rückfall der Güter in die Familie des Mannes und Teilung des während der Ehe erworbenen Besitzes angeordnet. Am 4. Dezember 1570 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz. Es behielt den Appellanten zugleich die Möglichkeit vor, sofern sie die Ablösungen nachweisen könnten, entsprechende Ansprüche geltend zu machen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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