Vertrag zwischen dem bechtischen Mannesstamm und der Stadt Reutlingen über die Verwaltung der Bechtischen Pflege
Show full title
A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. 2357
A 2 b (Verfassung u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20) >> Bd. 7 Bechtenpflege
1781 April 4
Regest: Zwischen den Mitgliedern des Bechtischen Mannsstamms, den hiesigen weiblichen Interessenten und dem Geheimen Collegium zu Reutlingen wurde ein Vertrag folgenden Inhalts geschlossen:
I. Dem Magistrat als Ortsobrigkeit steht die Oberaufsicht darüber zu, daß der Hauptfundus der Stiftung in seinem Bestand erhalten bleibt. Er kann sich die jährliche Rechnung des Unterpflegers zur Prüfung vorlegen lassen. Bei Streitigkeiten zwischen dem jeweiligen Senior und dem Unterpfleger wegen der Verrechnung soll der hiesige Magistrat der zuständige Richter sein. Der Magistrat sichert dem jeweiligen Senior obrigkeitlichen Schutz seiner Rechte zu.
II.
1) Es bleibt bei der in dem Bechtischen Familien-Vertrag vom 10. April 1764 enthaltenen Vorschrift, nach welcher der jedesmalige Senior des Manns-Stammes sowohl das Recht als die Verbindlichkeit der Kastenvogtei, Collatur und Patronats und der sorgfältigen Verwaltung des Guts trägt. Falls er auswärts wohnt, hat er einen hiesigen Unterpfleger zu bestellen.
2) Bei der Bestellung eines Unterpflegers wird der Senior auf die hiesigen Mitglieder der Familie Bedacht nehmen, jedoch mit freier Wahl. Wenn darunter kein tauglicher Unterpfleger zu finden ist oder ein dazu erwählter Verwandter die Übernahme des Geschäfts verweigert, so ist dem Seniorat unbenommen, einen andern hiesigen Bürger von bewährtem Fleiß und Treue dazu anzustellen.
3) Die Fundations-Briefe und andere wichtige zu der Familien-Stiftung gehörige Urkunden und Akten will der Magistrat, wie in älteren Zeiten geschehen ist, im Archiv der Stadt in Verwahrung nehmen und dem Seniorat darüber einen Legschein erteilen.
4) Was das von einem Teil des jährlichen Ertrags zum Besten der Studierenden aus der Familie ausgesetzte und zugleich auf die studierenden Familienmitglieder von weiblicher Abstammung erstreckte Stipendium betrifft, so hat der damalige Senior, Oberst-Lieutenant Becht die willfährige Erklärung von sich gegeben, das vom jährlichen Reinertrag drei Viertel zum Familien-Stipendium ausgesetzt und nur das übrige Viertel zu seinem Seniorat-Genuß und freien Gebrauch vorbehalten bleiben solle. Er will damit seinen Nachfolgern im Seniorat nichts präjudicieren. Es wird die Hoffnung ausgesprochen, daß auch künftige Senioren diese Regelung übernehmen.
5) Für die dem Senior zustehende Collatur (= Verleihung) des Stipendiums gelten die in Artikel 7 - 17 des Bechtischen Familienvertrags vom 10. 4. 1764 festgelegten Regeln.
6) Nur sind statt der dort festgesetzten Hälfte des Ertrags drei Viertel für das Stipendium zu setzen.
7) Wofern einem Studioso Philosophiae in dem letzten oder den 2 letzten Jahren vor Beziehung der Hohen Schule ein Stipendien-Genuß gereicht worden ist, soll demselben dieser Empfang, wie billig, mit in seine übrigen Studien-Jahre eingerechnet werden.
8) Wofern ein Studierender vom Manns-Stamm und einer von der weiblichen Abstammung zugleich konkurrieren sollten, so soll der vom Manns-Stamm zwar den Vorzug haben, nach dessen vollendetem Stipendien-Genuß aber dann der zurückgestandene weibliche Abkömmling in den Genuß einrücken und durch weitere etwa zugleich angemeldete Studierende vom Manns-Stamm nicht ferner zurückgesetzt werden.
9) Der Bechtische Familien-Vertrag von 1764 wird in seinen Einzelheiten hiemit anerkannt und bestätigt, sofern an denselben durch den gegenwärtigen Vergleich nichts abgeändert worden ist.
10) Auf Antrag des Geheimen Collegiums, aus der Stiftung wie früher eine freiwillige Abgabe zur hiesigen Stadtbibliothek zu leisten, hat der damalige Senior Oberst-Lieutenant Becht sich willfährig erklärt, daß während seines Seniorats jährlich aus den Einkünften der Stiftung ein Beitrag von 5 fl rhein. an die hiesige Stadtbibliothek gereicht werde. Dieser Beitrag soll aus den zum Familien-Stipendium bestimmten 3 Vierteln bestritten werden. Die künftigen Nachfolger im Seniorat sollen dadurch nicht gebunden sein. (Im vollständigen Text ist wiederholt Bezug genommen auf den Familien-Vertrag vom 10. April 1764).
Am 6. April 1781 ist gegenwärtiger Vergleich von dem Geheimen Collegium dem Rat vorgelegt und von diesem nach seinem vollen Inhalt ratifiziert worden
Bürgermeister und Rat der reichsfreien Stadt Reuttlingen.
I. Dem Magistrat als Ortsobrigkeit steht die Oberaufsicht darüber zu, daß der Hauptfundus der Stiftung in seinem Bestand erhalten bleibt. Er kann sich die jährliche Rechnung des Unterpflegers zur Prüfung vorlegen lassen. Bei Streitigkeiten zwischen dem jeweiligen Senior und dem Unterpfleger wegen der Verrechnung soll der hiesige Magistrat der zuständige Richter sein. Der Magistrat sichert dem jeweiligen Senior obrigkeitlichen Schutz seiner Rechte zu.
II.
1) Es bleibt bei der in dem Bechtischen Familien-Vertrag vom 10. April 1764 enthaltenen Vorschrift, nach welcher der jedesmalige Senior des Manns-Stammes sowohl das Recht als die Verbindlichkeit der Kastenvogtei, Collatur und Patronats und der sorgfältigen Verwaltung des Guts trägt. Falls er auswärts wohnt, hat er einen hiesigen Unterpfleger zu bestellen.
2) Bei der Bestellung eines Unterpflegers wird der Senior auf die hiesigen Mitglieder der Familie Bedacht nehmen, jedoch mit freier Wahl. Wenn darunter kein tauglicher Unterpfleger zu finden ist oder ein dazu erwählter Verwandter die Übernahme des Geschäfts verweigert, so ist dem Seniorat unbenommen, einen andern hiesigen Bürger von bewährtem Fleiß und Treue dazu anzustellen.
3) Die Fundations-Briefe und andere wichtige zu der Familien-Stiftung gehörige Urkunden und Akten will der Magistrat, wie in älteren Zeiten geschehen ist, im Archiv der Stadt in Verwahrung nehmen und dem Seniorat darüber einen Legschein erteilen.
4) Was das von einem Teil des jährlichen Ertrags zum Besten der Studierenden aus der Familie ausgesetzte und zugleich auf die studierenden Familienmitglieder von weiblicher Abstammung erstreckte Stipendium betrifft, so hat der damalige Senior, Oberst-Lieutenant Becht die willfährige Erklärung von sich gegeben, das vom jährlichen Reinertrag drei Viertel zum Familien-Stipendium ausgesetzt und nur das übrige Viertel zu seinem Seniorat-Genuß und freien Gebrauch vorbehalten bleiben solle. Er will damit seinen Nachfolgern im Seniorat nichts präjudicieren. Es wird die Hoffnung ausgesprochen, daß auch künftige Senioren diese Regelung übernehmen.
5) Für die dem Senior zustehende Collatur (= Verleihung) des Stipendiums gelten die in Artikel 7 - 17 des Bechtischen Familienvertrags vom 10. 4. 1764 festgelegten Regeln.
6) Nur sind statt der dort festgesetzten Hälfte des Ertrags drei Viertel für das Stipendium zu setzen.
7) Wofern einem Studioso Philosophiae in dem letzten oder den 2 letzten Jahren vor Beziehung der Hohen Schule ein Stipendien-Genuß gereicht worden ist, soll demselben dieser Empfang, wie billig, mit in seine übrigen Studien-Jahre eingerechnet werden.
8) Wofern ein Studierender vom Manns-Stamm und einer von der weiblichen Abstammung zugleich konkurrieren sollten, so soll der vom Manns-Stamm zwar den Vorzug haben, nach dessen vollendetem Stipendien-Genuß aber dann der zurückgestandene weibliche Abkömmling in den Genuß einrücken und durch weitere etwa zugleich angemeldete Studierende vom Manns-Stamm nicht ferner zurückgesetzt werden.
9) Der Bechtische Familien-Vertrag von 1764 wird in seinen Einzelheiten hiemit anerkannt und bestätigt, sofern an denselben durch den gegenwärtigen Vergleich nichts abgeändert worden ist.
10) Auf Antrag des Geheimen Collegiums, aus der Stiftung wie früher eine freiwillige Abgabe zur hiesigen Stadtbibliothek zu leisten, hat der damalige Senior Oberst-Lieutenant Becht sich willfährig erklärt, daß während seines Seniorats jährlich aus den Einkünften der Stiftung ein Beitrag von 5 fl rhein. an die hiesige Stadtbibliothek gereicht werde. Dieser Beitrag soll aus den zum Familien-Stipendium bestimmten 3 Vierteln bestritten werden. Die künftigen Nachfolger im Seniorat sollen dadurch nicht gebunden sein. (Im vollständigen Text ist wiederholt Bezug genommen auf den Familien-Vertrag vom 10. April 1764).
Am 6. April 1781 ist gegenwärtiger Vergleich von dem Geheimen Collegium dem Rat vorgelegt und von diesem nach seinem vollen Inhalt ratifiziert worden
Bürgermeister und Rat der reichsfreien Stadt Reuttlingen.
Folio
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Ausstellungsort: Reutlingen
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Unterschriften, je mit beigedrucktem Siegel:
Senior der Bechtischen Familie: Phil. Ludw. Becht, Obrist-Lieutenant Johann Moriz Becht
Vaihingen, 22. Juni 1781: David Gottfried Becht
Heilbronn, 21. Mai 1781: Jacob Christian Becht
Eberhard Ludwig Becht
Von Seiten der weiblichen Linie:
J. F. Kauffmann, herzogl. würt. Regierungsrat
Johannes Braun, Senator
Johann Georg Fleischhauer, Senator
Johann Jacob Raach, Praec. der latein. Schule
Johann Jacob Kiefus.
Joh. Georg Weinmann, Licentiat in der Arzneiwissenschaft und zweiter Stadtarzt der fr. Reichsstadt Reuttlingen
Größeres Secret Insigel vorhanden
Sigillum testatur: Amtsbürgermeister Philipp Jacob Fehleisen
Bemerkungen: Es ist außerdem noch das Konzept und eine von Probator Kurz beglaubigte Abschrift vorhanden.
Genetisches Stadium: Or.
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Unterschriften, je mit beigedrucktem Siegel:
Senior der Bechtischen Familie: Phil. Ludw. Becht, Obrist-Lieutenant Johann Moriz Becht
Vaihingen, 22. Juni 1781: David Gottfried Becht
Heilbronn, 21. Mai 1781: Jacob Christian Becht
Eberhard Ludwig Becht
Von Seiten der weiblichen Linie:
J. F. Kauffmann, herzogl. würt. Regierungsrat
Johannes Braun, Senator
Johann Georg Fleischhauer, Senator
Johann Jacob Raach, Praec. der latein. Schule
Johann Jacob Kiefus.
Joh. Georg Weinmann, Licentiat in der Arzneiwissenschaft und zweiter Stadtarzt der fr. Reichsstadt Reuttlingen
Größeres Secret Insigel vorhanden
Sigillum testatur: Amtsbürgermeister Philipp Jacob Fehleisen
Bemerkungen: Es ist außerdem noch das Konzept und eine von Probator Kurz beglaubigte Abschrift vorhanden.
Genetisches Stadium: Or.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
20.03.2025, 11:14 AM CET