Ehevertrag zwischen Philipp Böckel, Sohn des Balthasar Böckel zu Straßburg, und der Simburga Pföwen von Rietpur, Tochter des +Diebolt Pfowenn von Rietpure und dessen Ehefrau Else Böckin, nach erfolgter kirchlicher Vermählung. Balthasar Böckel soll seinem Sohn 1575 fl. rh., sowie 9 fl. Geldes und 225 fl. Hauptgutes an den 1700 fl. Geldes, lautend auf den Markgrafen zu Baden (Zins auf Urbani) geben. Die 9 fl. hat Hanman Böckel seinem Neffen geschenkt. Davon soll der Hochzeiter seiner Braut 1500 fl. rh. verwidmen und die Summe zu ihrer und ihrer Mutter Zufriedenheit anlegen, dazu erhält sie 300 fl. zu freier Morgengabe. Die Braut soll dem Hochzeiter 1500 fl. zubringen und diese ebenfalls versichern, alles nach der Stadt Straßburg Recht. Die Eltern des Bräutigams, Balthasar Böckel und Magdalen von Mülheim, überlassen diesem statt der 1575 fl. die folgenden Einkünfte: 8 fl. von 17 fl. Zins auf Urbani aus 425 fl. Hauptgut, lautend auf Markgraf Christoph von Baden. Die restlichen 9 fl. hat der Hochzeiter bereits von Hanman Böckel erhalten, 16 fl Zins auf Dreikönig aus 400 fl. Hauptgut, geben Walters von Mülheim Erben Appolonia, Anna und Aurelia, 10 V Weizen, 20 V Roggen und 20 V Haber Geldes, geben Paulus Meiger und sein Sohn von einem Hofgut zu Niderschopffheim, 1 J Reben und 1 Bune daneben, obwendig Offemburg by der Frösch lachen gelegen, zusammen angeschlagen zu 450 fl., Die Hälfte an einem Haus, Hof und Garten zu Huttenheim, genannt Giessenburg, 1 £ Pfg ablösiges Geld, gibt die Gemeinde Huttenheim auf Mathis, 9 ß 6 Pfg ewiges Geld, gibt Kretzhans zu Huttenheim auf Martini, 4 ß Pfg, gibt Kretz Batte zu Huttenheim auf Thomas Tag von einer Matte 4 ½ ß d Ewiggeldes, gibt Jakob Wöber zu Huttenheim auf Martini, 20 Pfg und 1 ½ Kappen Ewiggeldes, gibt Volmars Hans zu Huttenheim auf Martini von dortigen liegenden Gütern, 19 V Roggen und Gerste gleichen Messes, gibt Fuhs Claus zu Huttenheim von dortigen liegenden Güter, angeschlagen zu 400 fl. rh. 5 V Roggen und 5 V Gerste, geben Meiger Hensels Erben zu Krutergershei(m) von dortigen liegenden Gütern, angeschlagen zu 66 fl., 7 V Roggen, gibt Jeckell zu Olinsheim von dortigen liegenden Gütern, angeschlagen zu 53 fl. und 10 ß Geldes, geben Werß Clausen Erben zu Northus von einer Matte, angeschlagen zu 10 £ Pfg. welche Zinse der Hochzeiter der Braut für ihre eingebrachten 1500 fl. versetzt. Sie soll davon die Nutznießung auf Lebenszeit haben, das Eigentum hingegen verbleibt Philipp Böckel und seinen Erben. Abgelöste Summen müssen wieder angelegt werden. Ausgenommen davon sind lediglich die 12 fl. und 300 fl. Hauptgut an den 17 fl., welche der Markgraf von Baden auf Urbani verzinst, diese hat der Hochzeiter der Braut mittels einer besonderen Urkunde zu Morgengabe überlassen. Dagegen hat die Braut, mit Zustimmung ihrer Mutter Else und ihres Vetters und Vogtes Arnold Pfowe von Rieppur, dem Hochzeiter statt der 1500 fl. die folgenden Einkünfte zugebracht, deren Nutzung ihm zustehen, deren Eigentum jedoch ihr und ihren Erben verbleiben soll und welche ihr bei der Teilung mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern durch Los zugefallen sind: 18 £ 6 ß 8 Pfg, nämlich ein Drittel an 55 £ Pfg, stehen für 3100 fl. rh. auf dem Tal in Harmerßbach. Ihr Drittel ist angeschlagen zu 1033 fl. 3 ß 6 b, die restlichen zwei Drittel gehören ihren Schwestern Margrete und Ursula, 14 fl. auf Johann Bapt., ablösig mit 350 fl., gibt Ludwig von Thane, 5 V Habergeldes auf Martini, ablösig mit 10 £ Pfg, gibt Thilmans Hans von Dundenheym, 1 £ 6 ß an 2 £ Pfg auf St. Peter in vincula, ablösig mit 40 £ Pfg, gibt Jakob zu der Meyde, die restlichen 14 ß gehören der Schwester der Braut, Cleopha, 1 ß Pfg von einem Bletzel im Bann von Dalheym, Haus und Hofstatt mit Zubehör, in der Stadt Straßburg in Jungfrauwen Gassen gelegen, davon gehen 2 £ 10 ß d, angeschlagen zu 50 £ Pfg. Von ihrem Anteil hat die Braut jährlich folgende Zinse zu entrichten: Frau Mergen Röderin, ihrer Großfrauen, auf Lebenszeit 3 fl. 1 ß 3 Pfg und 3 Ort, nämlich 1/16 an 50 fl. Leibgedinggeld, 8 ß 2 Pfg 1 H, nämlich 1/16 an 12 1/2 fl. Zins, auf Hl. Kreuztag im Mai an Jakob Zorn zum Riett zu entrichten, 15 Pfg, nämlich 1/16 an 1 £ Pfg an Herrn Ludwig Merswin, Domherrn zu St. Stephan, insgesamt 2 £ 2 ß 3 Pfg 1 ortel, welche sie laut Vertrag mit Mutter und Geschwistern zu entrichten verpflichtet ist.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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