Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet in eigener Person und mit seinen Räten in Streitigkeiten, die zu Fehde und Feindschaft geworden sind, zwischen Erzbischof Johann von Trier einer- sowie Philipp und Nikolaus Braun (Brunen) [von Schmidtburg] - beide auch als Vertreter ihres Vaters - andererseits wegen eines Hauses zu Oberkirn, welches den Braun zerstört (gebrochen) worden sein soll, wie folgt: Sowohl die Forderungen der Braun wegen des Hauses als auch diejenigen des Erzbischofs sind abzustellen und beide Seiten sollen darauf erblich verzichten. Fehde, Feindschaft, Kriege und das, was bisher zwischen beiden, ihren Helfern und allen damit zusammenhängenden Personen geschehen ist, ist aufgehoben und geschlichtet. Beide lassen die Gefangenen des anderen frei; Atzung, Schatzung, Brandschatzung, "geding" und nicht gegebene Gelder, Pfändungen (hafft) oder Bürgschaften sind nicht zu leisten. Keiner soll mehr Forderungen an die Gegenseite haben und sie sind hiermit gänzlich geschlichtet. Der Erzbischof ließ sich vor dem Pfalzgrafen durch seinen Hofmeister und andere bevollmächtigte Räte vertreten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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