Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass Hans von Gemmingen d. J. in der Streitsache um die Läuterung von Alaun zwischen Antonius Febri (Febrij) von Savoyen einerseits und Johann von Köln (Colen) und Dietrich von Best andererseits eine Vereinbarung wie folgt aufgerichtet hat: [1.] Antonius soll den Alaun des Bergs zu Stromberg so läutern, dass er als Kaufmannsgut tauglich ist. [2.] Antonius soll zwei durch die andere Partei benannte Personen die Kunst lehren, den Alaun zu läutern. Diese sollen schwören, die Kunst an niemand anderen außer Johann und Dietrich oder höchstens zwei von ihnen benannte Personen weiterzugeben. Johann und Dietrich sollen dem Anton Febri und seinem Knecht Hans von Schopfheim, Bürger zu Straßburg, dafür 1.500 Gulden geben. Streitigkeiten sollen vor dem Pfalzgrafen ausgetragen werden. [3.] Antonius und sein Knecht sollen in diesen Landen niemand die Kunst lehren, wenn dem Pfalzgrafen dadurch ein Schaden entstehen würde. Sie sollen Geleit und Schirm im Fürstentum der Pfalzgrafschaft genießen. Beide Parteien enthalten eine vom Pfalzgrafen besiegelte Ausfertigung der Urkunde.