Friderich, Chuin und Johann alle von Reifenberg (Reiffenbergk), Gebrüder und Vettern, bekunden, daß sie sich zu Gemüt und Herzen geführt, wie ihr uralter, adliger Stamm von Reifenberg durch Töchter, Weiber, Witwen fast ins äußerste Verderben geführt worden, wie dies bereits ein Vertrag zwischen + Philipp, trierischer Landhofmeister, und + Johann, seinem Bruder, mit Friedrich und Chuno verhindern wollte, den nun des + Landhofmeisters Schwester Magdalena, geborene von Reifenberg, Witwe von Holdinghausen, umstoßen und vernichten will, den die Aussteller jedoch zum Besten des Mannestammes fortsetzen wollen. Friedrich von Reifenberg setzt ein das Haus Reifenberg mit allen Gütern, Renten, Zinsen, wie er dies von den + Brendeln von Homburg gekauft, seinen Hof zu Leutesdorf (Leuderstorff), den Hersfelder (Hirßfelder) Hof, nunmehr der Reifenberger Hof genannt, den er vom Haus Hessen durch seine vielen, mühseligen Dienste an sich gebracht, erblich ewig dem Mannesstamm Reifenberg, dazu alle seine Erbgüter zu Weitersburg (Welterß-) und diejenigen, die er von dem Landhofmeister daselbst ererbt vom Stamm Reifenberg, Häuser, Höfe, Gärten, Äcker, Wiesen, mit allem, was die von Reifenberg gemeinsam auf dem Westerwald liegen haben, seinen Anteil, alles, was der + Landhofmeister und er (Friedrich) zu Braubach, Wellmich und Wambach (Wannen-) an Haus und Gütern, die er zum Teil abgeteilt von den vom Stein und den Hilchen (Hilger) dort hat, Lehen oder Eigen, sowie alle seine Güter und sein Erbe zu 'Gerissell'. Johann von Reifenberg setzt ein seinen Teil des Zehnten zu 'Selters' und seinen Teil am Reifenberger Hof zu Freiendiez. Ihr Vetter + Philipp von Reifenberg, Landhofmeister hat in diesen Stammesvergleich ausdrücklich eingewilligt, seinen von den von Kellenbach zu Merl (Merle) gekauften Hof, seinen Teil zu Weitersburg und den Hersfelder (Hirß-) Hof zu Leutesdorf (Leudes-) dem Mannestamm von Reifenberg erblich und ewig vermacht, so daß seine Schwester Magdalena seinen Nachlaß gegen Recht an sich gezogen. Töchter sollen nach adligem Gebrauch und Herkommen ausgestattet werden. Stammgüter sollen ohne Einrede von Töchtern, Weibern oder Witwen beim männlichen Stamm bleiben. Wer nichts einwirft, soll keinen Anteil haben. Siegler: Aussteller.