Johannes Swerte de Monasterio, in iure canonici licentiatus, scolasticus ecclesie sant Stephani Maguntine, gibt als Kommissär des päpstlichen Legaten, Johannes Kardinal-Diakon von St. Angeli, sein Urteil im Appellationsprozeß des würzburgischen Klerikers Conradus vom Hayn gegen den mainzischen Johannes Kesseler um die Pfarrei Lützelbach. Der Prozeß wurde anfänglich vor den Richtern von St. Peter und Alexander zu Aschaffenburg geführt, sodann durch inserierte Urkunde (StAWt-G Rep. 14 Lade XX Nr. 41 Transsumpt 1) den erzbischöflich mainzischen Richtern zu Höchst (Hoeste) übertragen. Während deren Verhandlungen noch andauern, zog ihn Erzbischof Thedericus von Mainz an sich und übertrug ihn zunächst dem Sander Martißhusen, Kantor von St. Peter außerhalb Mainz, stellt ihn aber dann an die ursprünglichen und ordentlichen Richter, speziell den Aussteller, Johannes Swerte, durch inserierte Urkunde (StAWt-G Rep. 14 Lade XX Nr. 41 Transsumpt 2) zurück. Dieser lud zunächst durch Anschlag an den Türen der Pfarrkirche der Stadt Höchst (Hoeste) den mainzischen Prokurator Petrus Isenslegel als Prokurator des Klägers und die Partei des Angeklagten zur Entgegennahme allenfallsiger Einwendungen gegen die Person des Richters. Nur der Prokurator des Klägers erschien, trug auf eine Kontumazerklärung gegen die gegnerische Partei an und reichte eine Schrift ein, in der Anerkennung und Einsetzung in den Genuß der Pfründe Lützelbach und Schutz vor Belästigungen durch den Gegner für Conradus, sowie die Verurteilung seines Gegners zu den Kosten gefordert wird. Bei einem weiteren Termine erschienen der mainzische Prokurator Johannes Blatz als Vertreter des Klägers und Nicolaus Tredeber, ebenfalls mainzischer Prokurator, für Johannes Rodichin, Kanoniker zu St. Stephan in Mainz, der Prokurator des Angeklagten. Letzterer protestiert gegen die eingereichte Schrift. Beide wurden vereidigt. Auf einem weitern Termin brachte der klägerische Prokurator Petrus Isenslegel im Beisein des Siegelbewahrers Conradus des Frideslaria, Substituten des gegnerischen Prokurators Johannes Suerbier, Pfarrers zu Bensheim (Mainer Diöz.), eine Schrift ein, gegen deren Artikel auf anderen Terminen Entgegnungen erschienen. Als schließlich abermals der Erzbischof den Prozeß zu sich zog, um ihn dem Conradus Ruwe senior, Propst zu St. Peter und Alexander inAschaffenburg, zu übertragen, da teilte der obgenannte Kardinal dem Aussteller die Appellation des Klägers mit und bestellte in zum Richter unter seinem Mandat (inseriert: StAWt-G Rep. 14 Lade XX Nr. 41 Transsumpt 3). Dieser spricht nun nach Durchführung der Verhandlungen das richterliche Urteil, dass die Präsentation des Conradus vom Hane auf die Kirche bezw. Pfarrei Lützelbach kanonisch nicht zu beanstanden und ihm das Objekt in aller Form zu übertragen sei. Dem Johannes Keßlir spricht er jedes Recht ab und verurteilt ihn zu den Kosten.