Gerhart von Meckenheim (-heym), Hermann Keuerney, Jakob von Beeka, Arnolt von Lahnstein (Laensteyn) und sämtliche anderen Schöffen zu Bonn bekunden, dass vor ihnen Rembolt von Duisdorf (Dudestorp) und seine Ehefrau Elsa bekannt haben, dass sie von Johann von Duisdorf, Mitschöffen zu Bonn, und seiner Ehefrau Grete das Gut zu Auwe vor Duisdorf zu Erbleihe empfangen haben. Das Gut liegt längs der Frau Alheid von Peppenhoven (Peffenkouen) und Winrich Schilling (-nck) von Vilich (Vylka) und besteht aus Hofstatt, Weiher, Weiden, Artland und Nussbäumen, 1 Morgen Land boeven deme Burweege beim Erbe der Kinder Peters von Lessenich und Erbe derselben Alheid, 1 1/2 Viertel Land zwischen Duisdorf und Endenich zwischen Erbe des Godard Sniitz von Kempenich und des Alf Smeetgiin und einem Busch gen. die Hecke, gelegen am Groenenberge; dafür sind jährlich 4 Malter trockenen Roggens Bonner Maßes und 3 Hühner Erbrente auf Kosten und Gefahr der Beliehenen in der Stadt Bonn oder in Alfter (Alfftere) an Johann und Grete zu entrichten, das Korn am Remigiustag [1. Oktober] oder binnen 14 Tagen danach, die Hühner am Martinstag [11. November]. Rembolt und Elsa haben ihnen dafür 1 1/2 Viertel Wingert gen. die Maege, gelegen zu Duisdorf up deme Burwege zwischen Erbe Gobel Goirmans und des Arnolt von Roede, sowie 1 1/2 Morgen Land zwischen Lessenich und der Mittelmoelen zwischen Land der Gertrud von Meenwegen auf beiden Seiten zu einem erblichen Unterpfand gesetzt und als freies Eigen vor den Schöffen mit Silberpfennig, Messer und eyme leede eyms halms gemäß Recht und Gewohnheit aufgetragen. Rembolt und Elsa und ihre Erben sollen also das Gut und die Unterpfänder von Johann und Grete und ihren Erben für die genannten Gülten zu Lehen besitzen. Sie sollen auch alle anderen kleinen Zinse, Lasten und Dienste, die dem Landesherrn, dem Dorf Duisdorf und den Nachbarn gebühren, auf sich nehmen. Sie haben gelobt, die Güter in gutem Stand zu halten. Wenn sie die Gülten nicht richtig liefern oder die Güter verfallen lassen, können Johann und Grete oder ihre Erben gegen sie am Schöffengericht zu Bonn vorgehen. Die Rechte der Lehnherren und die Herrlichkeit des Erzbischofs von Köln bleiben unberührt. - Die Schöffen kündigen ihr gemeines Schöffensiegel auf Bitten beider Parteien an. Datum 1424 die sexta mensis Septembris.
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Gerhart von Meckenheim (-heym), Hermann Keuerney, Jakob von Beeka, Arnolt von Lahnstein (Laensteyn) und sämtliche anderen Schöffen zu Bonn bekunden, dass vor ihnen Rembolt von Duisdorf (Dudestorp) und seine Ehefrau Elsa bekannt haben, dass sie von Johann von Duisdorf, Mitschöffen zu Bonn, und seiner Ehefrau Grete das Gut zu Auwe vor Duisdorf zu Erbleihe empfangen haben. Das Gut liegt längs der Frau Alheid von Peppenhoven (Peffenkouen) und Winrich Schilling (-nck) von Vilich (Vylka) und besteht aus Hofstatt, Weiher, Weiden, Artland und Nussbäumen, 1 Morgen Land boeven deme Burweege beim Erbe der Kinder Peters von Lessenich und Erbe derselben Alheid, 1 1/2 Viertel Land zwischen Duisdorf und Endenich zwischen Erbe des Godard Sniitz von Kempenich und des Alf Smeetgiin und einem Busch gen. die Hecke, gelegen am Groenenberge; dafür sind jährlich 4 Malter trockenen Roggens Bonner Maßes und 3 Hühner Erbrente auf Kosten und Gefahr der Beliehenen in der Stadt Bonn oder in Alfter (Alfftere) an Johann und Grete zu entrichten, das Korn am Remigiustag [1. Oktober] oder binnen 14 Tagen danach, die Hühner am Martinstag [11. November]. Rembolt und Elsa haben ihnen dafür 1 1/2 Viertel Wingert gen. die Maege, gelegen zu Duisdorf up deme Burwege zwischen Erbe Gobel Goirmans und des Arnolt von Roede, sowie 1 1/2 Morgen Land zwischen Lessenich und der Mittelmoelen zwischen Land der Gertrud von Meenwegen auf beiden Seiten zu einem erblichen Unterpfand gesetzt und als freies Eigen vor den Schöffen mit Silberpfennig, Messer und eyme leede eyms halms gemäß Recht und Gewohnheit aufgetragen. Rembolt und Elsa und ihre Erben sollen also das Gut und die Unterpfänder von Johann und Grete und ihren Erben für die genannten Gülten zu Lehen besitzen. Sie sollen auch alle anderen kleinen Zinse, Lasten und Dienste, die dem Landesherrn, dem Dorf Duisdorf und den Nachbarn gebühren, auf sich nehmen. Sie haben gelobt, die Güter in gutem Stand zu halten. Wenn sie die Gülten nicht richtig liefern oder die Güter verfallen lassen, können Johann und Grete oder ihre Erben gegen sie am Schöffengericht zu Bonn vorgehen. Die Rechte der Lehnherren und die Herrlichkeit des Erzbischofs von Köln bleiben unberührt. - Die Schöffen kündigen ihr gemeines Schöffensiegel auf Bitten beider Parteien an. Datum 1424 die sexta mensis Septembris.
B ebdrie N° 45
AA 0147 Bonn, St. Cassius, Urkunden (AA 0147)
Bonn, St. Cassius, Urkunden (AA 0147) >> 1. Urkunden >> Gerhart von Meckenheim (-heym), Hermann Keuerney, Jakob von Beeka, Arnolt von Lahnstein (Laensteyn) und sämtliche anderen Schöffen zu Bonn bekunden, dass vor ihnen Rembolt von Duisdorf (Dudestorp) und seine Ehefrau Patza bekannt haben, dass sie von Johann von Duisdorf, Mitschöffen zu Bonn, und seiner Ehefrau Grete folgende Erbgüter zu Erbleihe empfangen haben: 3 1/2 Viertel Wingert zu Duisdorf in 3 Stücken, nämlich 1 1/2 Viertel gen. der Slussel beim Erbe des Ritters Winand von Holzheim (Houlsheym), 1 Viertel an deme durlyn in deme Ereberge gen. dat Schiltgiin, 1 Viertel up deme Kucksteyn nächst Erbe des Heyntze vp der Nuwergassen; dafür sind jährlich 1 1/2 Ahm Wein und 1 Tonne Wein Bonner Maßes den Eheleuten Johann und Grete im Herbst zu liefern. Rembolt und Patza haben ihnen dafür 1 1/2 Viertel Wingert zu Duisdorf in der Erlervlachten beneven deme durlin, die freies Eigen des + Goswin von Duisdorf waren, zu Unterpfand gesetzt. Ferner haben Rembolt und Patza von Johann und Grete 24 Morgen Artland samt Büschen ebenso geliehen, nämlich 2 1/2 Land vur der Aldergassen bei Erbe des Ritters Engelbrecht von Orsbeck, 1/2 Morgen up der Herstraessen zu Lessenich an deme Cruce, 3 1/2 Morgen up der Herstraessen bei demselben Engelbrecht, 1 1/2 Morgen an Roelffs broech längs Engelbrecht, 3 Viertel dabei, 2 Morgen an den Geylen wiiden nächst Engelbrecht, 1 Morgen an der Mar zu Duisdorf, 1 Morgen an Goeslaers wiiden, 1 Morgen up deme Burweege, 1/2 Morgen zwischen Duisdorf und Endenich bei den Johannitern, 1 Viertel am Meßdorfer (Mestorper) Feld beim Pastor von Lessenich, 1 Viertel up deme Ballensteyn beim Ritter Engelbrecht, 7 Viertel zwischen Duisdorf und Endenich beim Land des Ritters Alf vom Haus (vamme Huyss), 7 Viertel darunter beim Land der Frau Alheid von Peppenhoven (Peffenkouen), 2 1/2 Morgen dabei längs Alheid, 1 1/2 Morgen dabei nächst Winrich Schilling (-nck) von Vilich (Vylka), 3 Viertel an Wilhelm Kiinkes, 1/2 Morgen längs Hermann Kloekinck, 1/2 Morgen an der Heyden bei jener Alheid, 1/2 Morgen an deme Koulner, 15 Morgen Busch zu Ippendorf (-dorp) bei Engelbrecht, 6 Morgen Busch an der Spurkelmare, 5 Morgen Busch an der Hauw buennen; dafür sind jährlich 4 Malter trockenen Roggens und 1 Wagen Brennholz zu liefern. Ferner haben sie von denselben die Kapellen-Hofstatt zu Duisdorf für 1 Malter Weizen Bonner Maßes Erbrente geliehen. Für die Lieferung der 4 Malter Korn, des Brennholzes und des Weizens haben Rembolt und Patza den Eheleuten Johann und Grete 4 Morgen Land in deme Moelenvelde vur deme valder zu Unterpfand gesetzt, die freies Eigen des + Ritters Engelbrecht von Orsbeck waren. Sie haben gelobt, alle diese Jahrrenten - Wein, Roggen, Holz und Weizen - auf ihre Kosten und Gefahr in der Stadt Bonn oder in Alfter (Alfftere) im Herbst bzw. am Remigiustag [1. Oktober] oder binnen 14 Tagen danach bzw. das Holz am Martinstag [11. November] zu liefern. Sie haben die Unterpfänder vor den Schöffen aufgetragen, wie es für freies Eigen Recht und Gewohnheit ist - auf des Reiches Straße, mit Silberpfennig, Messer und eyme leede eyns halms. Rembolt und Patza und ihre Erben sollen die Güter und die Unterpfänder für die genannten Gülten zu Lehen besitzen; sie sollen auch alle anderen kleinen Zinse, Lasten und Dienste, die dem Landesherrn, dem Dorf und den Nachbarn gebühren, auf sich nehmen. Sie haben gelobt, die Güter in gutem Zustand zu halten. Wenn sie gegen diesen Vertrag verstoßen, können Johann und Grete oder ihre Erben gegen sie am Schöffengericht zu Bonn vorgehen. Die Rechte der Lehnherren und die Herrlichkeit des Erzbischofs von Köln bleiben unberührt. - Die Schöffen kündigen ihr gemeines Schöffensiegel auf Bitten beider Parteien an. ... 1418 die vicesima sexta mensis Martii.
1424 September 6
Diverse Registraturbildner
Pergament
Überlieferungsart: Ausfertigung
Überlieferungskommentar: Transfix an Urkunde von 1418 März 26
Überlieferungskommentar: Transfix an Urkunde von 1418 März 26
Urkunde
Gerhart von Meckenheim (-heym), Hermann Keuerney, Jakob von Beeka, Arnolt von Lahnstein (Laensteyn) und sämtliche anderen Schöffen zu Bonn bekunden, dass vor ihnen Rembolt von Duisdorf (Dudestorp) und seine Ehefrau Patza bekannt haben, dass sie von Johann von Duisdorf, Mitschöffen zu Bonn, und seiner Ehefrau Grete folgende Erbgüter zu Erbleihe empfangen haben: 3 1/2 Viertel Wingert zu Duisdorf in 3 Stücken, nämlich 1 1/2 Viertel gen. der Slussel beim Erbe des Ritters Winand von Holzheim (Houlsheym), 1 Viertel an deme durlyn in deme Ereberge gen. dat Schiltgiin, 1 Viertel up deme Kucksteyn nächst Erbe des Heyntze vp der Nuwergassen; dafür sind jährlich 1 1/2 Ahm Wein und 1 Tonne Wein Bonner Maßes den Eheleuten Johann und Grete im Herbst zu liefern. Rembolt und Patza haben ihnen dafür 1 1/2 Viertel Wingert zu Duisdorf in der Erlervlachten beneven deme durlin, die freies Eigen des + Goswin von Duisdorf waren, zu Unterpfand gesetzt. Ferner haben Rembolt und Patza von Johann und Grete 24 Morgen Artland samt Büschen ebenso geliehen, nämlich 2 1/2 Land vur der Aldergassen bei Erbe des Ritters Engelbrecht von Orsbeck, 1/2 Morgen up der Herstraessen zu Lessenich an deme Cruce, 3 1/2 Morgen up der Herstraessen bei demselben Engelbrecht, 1 1/2 Morgen an Roelffs broech längs Engelbrecht, 3 Viertel dabei, 2 Morgen an den Geylen wiiden nächst Engelbrecht, 1 Morgen an der Mar zu Duisdorf, 1 Morgen an Goeslaers wiiden, 1 Morgen up deme Burweege, 1/2 Morgen zwischen Duisdorf und Endenich bei den Johannitern, 1 Viertel am Meßdorfer (Mestorper) Feld beim Pastor von Lessenich, 1 Viertel up deme Ballensteyn beim Ritter Engelbrecht, 7 Viertel zwischen Duisdorf und Endenich beim Land des Ritters Alf vom Haus (vamme Huyss), 7 Viertel darunter beim Land der Frau Alheid von Peppenhoven (Peffenkouen), 2 1/2 Morgen dabei längs Alheid, 1 1/2 Morgen dabei nächst Winrich Schilling (-nck) von Vilich (Vylka), 3 Viertel an Wilhelm Kiinkes, 1/2 Morgen längs Hermann Kloekinck, 1/2 Morgen an der Heyden bei jener Alheid, 1/2 Morgen an deme Koulner, 15 Morgen Busch zu Ippendorf (-dorp) bei Engelbrecht, 6 Morgen Busch an der Spurkelmare, 5 Morgen Busch an der Hauw buennen; dafür sind jährlich 4 Malter trockenen Roggens und 1 Wagen Brennholz zu liefern. Ferner haben sie von denselben die Kapellen-Hofstatt zu Duisdorf für 1 Malter Weizen Bonner Maßes Erbrente geliehen. Für die Lieferung der 4 Malter Korn, des Brennholzes und des Weizens haben Rembolt und Patza den Eheleuten Johann und Grete 4 Morgen Land in deme Moelenvelde vur deme valder zu Unterpfand gesetzt, die freies Eigen des + Ritters Engelbrecht von Orsbeck waren. Sie haben gelobt, alle diese Jahrrenten - Wein, Roggen, Holz und Weizen - auf ihre Kosten und Gefahr in der Stadt Bonn oder in Alfter (Alfftere) im Herbst bzw. am Remigiustag [1. Oktober] oder binnen 14 Tagen danach bzw. das Holz am Martinstag [11. November] zu liefern. Sie haben die Unterpfänder vor den Schöffen aufgetragen, wie es für freies Eigen Recht und Gewohnheit ist - auf des Reiches Straße, mit Silberpfennig, Messer und eyme leede eyns halms. Rembolt und Patza und ihre Erben sollen die Güter und die Unterpfänder für die genannten Gülten zu Lehen besitzen; sie sollen auch alle anderen kleinen Zinse, Lasten und Dienste, die dem Landesherrn, dem Dorf und den Nachbarn gebühren, auf sich nehmen. Sie haben gelobt, die Güter in gutem Zustand zu halten. Wenn sie gegen diesen Vertrag verstoßen, können Johann und Grete oder ihre Erben gegen sie am Schöffengericht zu Bonn vorgehen. Die Rechte der Lehnherren und die Herrlichkeit des Erzbischofs von Köln bleiben unberührt. - Die Schöffen kündigen ihr gemeines Schöffensiegel auf Bitten beider Parteien an. ... 1418 die vicesima sexta mensis Martii.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:42 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Tektonik)
- 1.2. Geistliche Institute (Tektonik)
- 1.2.1. A - D (Tektonik)
- 1.2.1.15. Bonn (Tektonik)
- 1.2.1.15.1. St. Cassius (Tektonik)
- Bonn, St. Cassius, Urkunden AA 0147 (Bestand)
- 1. Urkunden (Gliederung)
- Gerhart von Meckenheim (-heym), Hermann Keuerney, Jakob von Beeka, Arnolt von Lahnstein (Laensteyn) und sämtliche anderen Schöffen zu Bonn bekunden, dass vor ihnen Rembolt von Duisdorf (Dudestorp) und seine Ehefrau Patza bekannt haben, dass sie von Johann von Duisdorf, Mitschöffen zu Bonn, und seiner Ehefrau Grete folgende Erbgüter zu Erbleihe empfangen haben: 3 1/2 Viertel Wingert zu Duisdorf in 3 Stücken, nämlich 1 1/2 Viertel gen. der Slussel beim Erbe des Ritters Winand von Holzheim (Houlsheym), 1 Viertel an deme durlyn in deme Ereberge gen. dat Schiltgiin, 1 Viertel up deme Kucksteyn nächst Erbe des Heyntze vp der Nuwergassen; dafür sind jährlich 1 1/2 Ahm Wein und 1 Tonne Wein Bonner Maßes den Eheleuten Johann und Grete im Herbst zu liefern. Rembolt und Patza haben ihnen dafür 1 1/2 Viertel Wingert zu Duisdorf in der Erlervlachten beneven deme durlin, die freies Eigen des + Goswin von Duisdorf waren, zu Unterpfand gesetzt. Ferner haben Rembolt und Patza von Johann und Grete 24 Morgen Artland samt Büschen ebenso geliehen, nämlich 2 1/2 Land vur der Aldergassen bei Erbe des Ritters Engelbrecht von Orsbeck, 1/2 Morgen up der Herstraessen zu Lessenich an deme Cruce, 3 1/2 Morgen up der Herstraessen bei demselben Engelbrecht, 1 1/2 Morgen an Roelffs broech längs Engelbrecht, 3 Viertel dabei, 2 Morgen an den Geylen wiiden nächst Engelbrecht, 1 Morgen an der Mar zu Duisdorf, 1 Morgen an Goeslaers wiiden, 1 Morgen up deme Burweege, 1/2 Morgen zwischen Duisdorf und Endenich bei den Johannitern, 1 Viertel am Meßdorfer (Mestorper) Feld beim Pastor von Lessenich, 1 Viertel up deme Ballensteyn beim Ritter Engelbrecht, 7 Viertel zwischen Duisdorf und Endenich beim Land des Ritters Alf vom Haus (vamme Huyss), 7 Viertel darunter beim Land der Frau Alheid von Peppenhoven (Peffenkouen), 2 1/2 Morgen dabei längs Alheid, 1 1/2 Morgen dabei nächst Winrich Schilling (-nck) von Vilich (Vylka), 3 Viertel an Wilhelm Kiinkes, 1/2 Morgen längs Hermann Kloekinck, 1/2 Morgen an der Heyden bei jener Alheid, 1/2 Morgen an deme Koulner, 15 Morgen Busch zu Ippendorf (-dorp) bei Engelbrecht, 6 Morgen Busch an der Spurkelmare, 5 Morgen Busch an der Hauw buennen; dafür sind jährlich 4 Malter trockenen Roggens und 1 Wagen Brennholz zu liefern. Ferner haben sie von denselben die Kapellen-Hofstatt zu Duisdorf für 1 Malter Weizen Bonner Maßes Erbrente geliehen. Für die Lieferung der 4 Malter Korn, des Brennholzes und des Weizens haben Rembolt und Patza den Eheleuten Johann und Grete 4 Morgen Land in deme Moelenvelde vur deme valder zu Unterpfand gesetzt, die freies Eigen des + Ritters Engelbrecht von Orsbeck waren. Sie haben gelobt, alle diese Jahrrenten - Wein, Roggen, Holz und Weizen - auf ihre Kosten und Gefahr in der Stadt Bonn oder in Alfter (Alfftere) im Herbst bzw. am Remigiustag [1. Oktober] oder binnen 14 Tagen danach bzw. das Holz am Martinstag [11. November] zu liefern. Sie haben die Unterpfänder vor den Schöffen aufgetragen, wie es für freies Eigen Recht und Gewohnheit ist - auf des Reiches Straße, mit Silberpfennig, Messer und eyme leede eyns halms. Rembolt und Patza und ihre Erben sollen die Güter und die Unterpfänder für die genannten Gülten zu Lehen besitzen; sie sollen auch alle anderen kleinen Zinse, Lasten und Dienste, die dem Landesherrn, dem Dorf und den Nachbarn gebühren, auf sich nehmen. Sie haben gelobt, die Güter in gutem Zustand zu halten. Wenn sie gegen diesen Vertrag verstoßen, können Johann und Grete oder ihre Erben gegen sie am Schöffengericht zu Bonn vorgehen. Die Rechte der Lehnherren und die Herrlichkeit des Erzbischofs von Köln bleiben unberührt. - Die Schöffen kündigen ihr gemeines Schöffensiegel auf Bitten beider Parteien an. ... 1418 die vicesima sexta mensis Martii. (Archivale)