Gerhart von Meckenheim (-heym), Hermann Keuerney, Jakob von Beeka, Arnolt von Lahnstein (Laensteyn) und sämtliche anderen Schöffen zu Bonn bekunden, dass vor ihnen Rembolt von Duisdorf (Dudestorp) und seine Ehefrau Elsa bekannt haben, dass sie von Johann von Duisdorf, Mitschöffen zu Bonn, und seiner Ehefrau Grete das Gut zu Auwe vor Duisdorf zu Erbleihe empfangen haben. Das Gut liegt längs der Frau Alheid von Peppenhoven (Peffenkouen) und Winrich Schilling (-nck) von Vilich (Vylka) und besteht aus Hofstatt, Weiher, Weiden, Artland und Nussbäumen, 1 Morgen Land boeven deme Burweege beim Erbe der Kinder Peters von Lessenich und Erbe derselben Alheid, 1 1/2 Viertel Land zwischen Duisdorf und Endenich zwischen Erbe des Godard Sniitz von Kempenich und des Alf Smeetgiin und einem Busch gen. die Hecke, gelegen am Groenenberge; dafür sind jährlich 4 Malter trockenen Roggens Bonner Maßes und 3 Hühner Erbrente auf Kosten und Gefahr der Beliehenen in der Stadt Bonn oder in Alfter (Alfftere) an Johann und Grete zu entrichten, das Korn am Remigiustag [1. Oktober] oder binnen 14 Tagen danach, die Hühner am Martinstag [11. November]. Rembolt und Elsa haben ihnen dafür 1 1/2 Viertel Wingert gen. die Maege, gelegen zu Duisdorf up deme Burwege zwischen Erbe Gobel Goirmans und des Arnolt von Roede, sowie 1 1/2 Morgen Land zwischen Lessenich und der Mittelmoelen zwischen Land der Gertrud von Meenwegen auf beiden Seiten zu einem erblichen Unterpfand gesetzt und als freies Eigen vor den Schöffen mit Silberpfennig, Messer und eyme leede eyms halms gemäß Recht und Gewohnheit aufgetragen. Rembolt und Elsa und ihre Erben sollen also das Gut und die Unterpfänder von Johann und Grete und ihren Erben für die genannten Gülten zu Lehen besitzen. Sie sollen auch alle anderen kleinen Zinse, Lasten und Dienste, die dem Landesherrn, dem Dorf Duisdorf und den Nachbarn gebühren, auf sich nehmen. Sie haben gelobt, die Güter in gutem Stand zu halten. Wenn sie die Gülten nicht richtig liefern oder die Güter verfallen lassen, können Johann und Grete oder ihre Erben gegen sie am Schöffengericht zu Bonn vorgehen. Die Rechte der Lehnherren und die Herrlichkeit des Erzbischofs von Köln bleiben unberührt. - Die Schöffen kündigen ihr gemeines Schöffensiegel auf Bitten beider Parteien an. Datum 1424 die sexta mensis Septembris.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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