Erzbischof Jakob von Trier und Friedrich, Pfalzgraf bei Rhein, bekennen, daß sie die Schlichtung der Streitigkeiten zwischen den Grafen Philipp von Nassau und Saarbrücken und Ruprecht von Virneburg übernommen haben. Die damit beauftragten Räte konnten jedoch die Streitigkeiten nicht in gütlicher Form schlichten. Auf Begehren Graf Ruprechts haben sie einen Schiedstag in Boppard angesetzt, wo aber die Parteien nicht in gütlicher Form zu vereinen waren. Da diesen das Recht zusteht, den Entscheid bis zu Sankt Katherinentag (Nov. 25) zu erhalten, haben die Aussteller die Klagen der Parteien wie folgt angehört: Graf Ruprecht erhob gegen Graf Philipp Anspruch auf 40 Gulden manngelt, die mit 400 Gulden abzulösen sind. Dieses ist der Herrschaft Saffenburg verschrieben und auf der Herrschaft Löwenberg (Leonberg) bewiesen und fiel an Graf Ruprecht. Da Graf Philipp die Herrschaft Löwenberg innehat, forderte Graf Ruprecht von diesem, ihm das Lehen von 40 Gulden manngelt zu geben sowie vor versesse, tosten und schaden zu bewahren. Graf Philipp lehnte den Anspruch mit der Begründung ab, daß er Herrschaft und Land Löwenberg nicht als Erbe, sondern durch eine Geldsumme erworben habe. Der über 100 Jahre alte Lehenbrief gab nach seiner Ansicht keinen Hinweis, wie es mit dem Lehen gehalten worden war. Die Aussteller erlassen danach den Bescheid, daß Graf Philipp zu keiner Belehnung verpflichtet ist, da Graf Ruprecht den Beweis nicht erbringen konnte, daß sein Vater oder er das manngelt jemals empfangen hat. Daneben verlangte Graf Ruprecht für sich und seinen Bruder Schadensersatz für einen Hengst, den einer ihrer Vorfahren eingebüßt hatte, als dieser Bürge des von Heinsberg (Hengßberg) gegen Johann Waldbott (Walpod) gewesen war. Er begründete seinen Anspruch mit der Tatsache, daß Graf Philipp einen Teil der Lande des von Heinsberg, nämlich das Land Löwenberg, innehabe, wo die Schuld gemacht wurde. Die Aussteller entscheiden, daß Graf Philipp nicht zum Ersatz des Hengstes verpflichtet ist, da er nicht der Erbe des von Heinsberg ist. Sie legen den beiden Parteien ferner auf, sich die nächsten zwei Jahre nicht zu bekriegen. Sr.: Die Ausst. Ausf. Perg. - 2 Sg. anh., 1 besch. - Rv.