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Verordnung für das Herzogtum Westfalen und das Vest Recklinghausen, daß die Ortschaften, welche eigene Schulgebäude und eigene Schullehrer haben, zum Bau und zur Unterhaltung der Hauptpfarrschule nicht beizutragen brauchen. Druck

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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