Kurmainzisches Oberlandgericht zu Heiligenstadt (Bestand)
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A 40 III (Benutzungsort: Wernigerode)
Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Archivtektonik) >> 01. Territoriale Vorgänger der preußischen Provinz Sachsen (902 - 1807/16) >> 01.05. Kurmainzische Gebiete >> 01.05.03. Akten >> 01.05.03.01. Ober- und Mittelbehörden
1657 - 1820
Findhilfsmittel: Findbuch von 2005/06 (online recherchierbar)
Registraturbildner: Im Jahr 1540 errichtete Erzbischof Albrecht II. von Mainz das Oberlandesgericht in Heiligenstadt. Offenbar knüpfte er damit an bereits vorher bestehende Gerichte des Eichsfeldes an, denn der Oberamtmann, der seit langem das erzbischöfliche Gericht des Eichsfeldes geleitet hatte, trat auch als Landesrichter an die Spitze des neuen Gremiums. Außerdem gehörten je zwei Vertreter der Geistlichkeit, der Ritterschaft und der Städte sowie vier vom Kurfürsten ernannte Rechtsgelehrte dem Gericht als Beisitzer oder Urteiler an.
Anscheinend war zunächst eine gewisse Konkurrenz mit der Regierung vorherrschend, obwohl beide Behörden in engster Verbindung standen. Hartmann folgerte aus den Landgerichtsordnungen von 1672 und 1764, aus dem Entwurf einer Kanzleiordnung von 1674 und aus einem Bericht über den Zustand des Eichsfelder Landes von 1675, dass das Oberamt nur in summarischen, das Oberlandesgericht in allen anderen Sachen zuständig gewesen sein muss, weil es als "iudicium ordinarium und solemne" bezeichnet wurde.
Erst 1777 trat eine größere Verselbstständigung des Oberlandesgerichtes ein. Zwar blieb der Statthalter auch weiterhin an seiner Spitze und der Regierungsdirektor führte in der bisherigen Weise das Direktorium des Gerichtes. Aber während bisher die Regierungsräte auch als Gerichtsassessoren tätig gewesen waren, wurden nun sechs bis sieben von der Regierung unabhängige Oberlandesgerichtsräte für die Richtertätigkeit eingesetzt. Die sechs ständischen Beisitzer des Gerichtes versahen ihre Funktionen ebenfalls weiter, nahmen jedoch nur an einer beschränkten Anzahl der Sitzungen teil.
Das Oberlandesgericht war in erster Instanz für die Eximierten und die Güter des Eichsfeldes zuständig. In zweiter Instanz nahm es Appellationen von den Untergerichten und materielle Beschwerden gegen diese an. Gegen die Urteile der ersten Instanz war die Berufung an das 1515 eingerichtete Hofgericht in Mainz möglich. Bei Revision gegen diese war hingegen das seit 1662 bestehende Revisionsgericht in Mainz zuständig. Bei Entscheidungen des Oberlandesgerichtes in zweiter Instanz war eine nochmalige Appellation an das Hofgericht möglich. Erst wenn dieses entschieden hatte, konnte ein Antrag auf Revision an das Revisionsgericht gestellt werden.
Die Geschäfte des Oberlandesgerichtes übernahm nach der preußischen Machtübernahme die am 1. Juni 1803 ins Leben gerufene Regierung Heiligenstadt, die nun nur noch Gerichtsberhörde war.
Bestandsinformationen: Die Registraturen des Oberlandesgerichtes standen offenbar in enger Verbindung mit den Registraturen der Eichsfelder Regierung. Über ihren späteren Verbleib ist wenig bekannt, da auch die Bestände der späteren preußischen Regierung zu Heiligenstadt bzw. Erfurt so gut wie völlig verloren gegangen sind. Ebenso lässt es sich nicht genau sagen, auf welchem Weg die in dem vorliegenden Bestand aufgestellten Restüberlieferungen des Oberlandesgerichtes an das Landeshauptarchiv gelangten. Vermutlich stammen sie aber aus dem ehemaligen Bestand Rep. 36 des Erfurter Regierungsarchivs.
In den Jahren 2004/05 wurde das handschriftliche Archivfindbuch zum Bestand Rep. A 40 III in eine Access-Datei retrokonvertiert. In diesem Zusammenhang erfolgten eine Bestandsrevision und die Vergabe neuer Signaturen. 2006 wurde die Klassifikation überarbeitet und eine Behörden- und Bestandsgeschichte verfasst.
Die Access-Datei zum Bestand wurde im März 2014 in das vorliegende Archivinformationssystem überführt.
Zusatzinformationen: Hinweise auf Literatur:
Falk, Otto Hans Ferdinand: Geschichte der kurmainzischen Behördenorganisation in Hessen und auf dem Eichsfeld vom 12. bis zum Ende des 14. Jahrhunderts, Marburg 1927.
Goldschmidt, F.: Zentralbehörden und Beamtentum im Kurfürstentum Mainz, Berlin/Leipzig 1908.
Haendly, Karl Paul: Das kurmainzische Fürstentum Eichsfeld im Ablauf seiner Geschichte, seine Wirtschaft und seine Menschen 897-1933, Duderstadt 1996.
Hensler, Erwin: Verfassung und Verwaltung von Kurmainz um das Jahr 1600 (Straßburger Beitrag zur neueren Geschichte, Bd. 2, Heft 1), Duderstadt 1909.
Jendorff, Alexander: Verwandte, Teilhaber und Dienstleute. Herrschaftliche Funktionsträger im Erzstift Mainz 1514-1647, Marburg 2003.
Wand, Arno: Das Eichsfeld als bischöflisches Kommissariat 1449-1999. Ein Amt macht Geschichte, Leipzig 2000.
Wolf, Johann/Löffler, Klemens: Politische Geschichte des Eichsfels, Duderstadt 1921.
Frühere Bezeichnung des Bestandes: Rep. A 40 III.
Registraturbildner: Im Jahr 1540 errichtete Erzbischof Albrecht II. von Mainz das Oberlandesgericht in Heiligenstadt. Offenbar knüpfte er damit an bereits vorher bestehende Gerichte des Eichsfeldes an, denn der Oberamtmann, der seit langem das erzbischöfliche Gericht des Eichsfeldes geleitet hatte, trat auch als Landesrichter an die Spitze des neuen Gremiums. Außerdem gehörten je zwei Vertreter der Geistlichkeit, der Ritterschaft und der Städte sowie vier vom Kurfürsten ernannte Rechtsgelehrte dem Gericht als Beisitzer oder Urteiler an.
Anscheinend war zunächst eine gewisse Konkurrenz mit der Regierung vorherrschend, obwohl beide Behörden in engster Verbindung standen. Hartmann folgerte aus den Landgerichtsordnungen von 1672 und 1764, aus dem Entwurf einer Kanzleiordnung von 1674 und aus einem Bericht über den Zustand des Eichsfelder Landes von 1675, dass das Oberamt nur in summarischen, das Oberlandesgericht in allen anderen Sachen zuständig gewesen sein muss, weil es als "iudicium ordinarium und solemne" bezeichnet wurde.
Erst 1777 trat eine größere Verselbstständigung des Oberlandesgerichtes ein. Zwar blieb der Statthalter auch weiterhin an seiner Spitze und der Regierungsdirektor führte in der bisherigen Weise das Direktorium des Gerichtes. Aber während bisher die Regierungsräte auch als Gerichtsassessoren tätig gewesen waren, wurden nun sechs bis sieben von der Regierung unabhängige Oberlandesgerichtsräte für die Richtertätigkeit eingesetzt. Die sechs ständischen Beisitzer des Gerichtes versahen ihre Funktionen ebenfalls weiter, nahmen jedoch nur an einer beschränkten Anzahl der Sitzungen teil.
Das Oberlandesgericht war in erster Instanz für die Eximierten und die Güter des Eichsfeldes zuständig. In zweiter Instanz nahm es Appellationen von den Untergerichten und materielle Beschwerden gegen diese an. Gegen die Urteile der ersten Instanz war die Berufung an das 1515 eingerichtete Hofgericht in Mainz möglich. Bei Revision gegen diese war hingegen das seit 1662 bestehende Revisionsgericht in Mainz zuständig. Bei Entscheidungen des Oberlandesgerichtes in zweiter Instanz war eine nochmalige Appellation an das Hofgericht möglich. Erst wenn dieses entschieden hatte, konnte ein Antrag auf Revision an das Revisionsgericht gestellt werden.
Die Geschäfte des Oberlandesgerichtes übernahm nach der preußischen Machtübernahme die am 1. Juni 1803 ins Leben gerufene Regierung Heiligenstadt, die nun nur noch Gerichtsberhörde war.
Bestandsinformationen: Die Registraturen des Oberlandesgerichtes standen offenbar in enger Verbindung mit den Registraturen der Eichsfelder Regierung. Über ihren späteren Verbleib ist wenig bekannt, da auch die Bestände der späteren preußischen Regierung zu Heiligenstadt bzw. Erfurt so gut wie völlig verloren gegangen sind. Ebenso lässt es sich nicht genau sagen, auf welchem Weg die in dem vorliegenden Bestand aufgestellten Restüberlieferungen des Oberlandesgerichtes an das Landeshauptarchiv gelangten. Vermutlich stammen sie aber aus dem ehemaligen Bestand Rep. 36 des Erfurter Regierungsarchivs.
In den Jahren 2004/05 wurde das handschriftliche Archivfindbuch zum Bestand Rep. A 40 III in eine Access-Datei retrokonvertiert. In diesem Zusammenhang erfolgten eine Bestandsrevision und die Vergabe neuer Signaturen. 2006 wurde die Klassifikation überarbeitet und eine Behörden- und Bestandsgeschichte verfasst.
Die Access-Datei zum Bestand wurde im März 2014 in das vorliegende Archivinformationssystem überführt.
Zusatzinformationen: Hinweise auf Literatur:
Falk, Otto Hans Ferdinand: Geschichte der kurmainzischen Behördenorganisation in Hessen und auf dem Eichsfeld vom 12. bis zum Ende des 14. Jahrhunderts, Marburg 1927.
Goldschmidt, F.: Zentralbehörden und Beamtentum im Kurfürstentum Mainz, Berlin/Leipzig 1908.
Haendly, Karl Paul: Das kurmainzische Fürstentum Eichsfeld im Ablauf seiner Geschichte, seine Wirtschaft und seine Menschen 897-1933, Duderstadt 1996.
Hensler, Erwin: Verfassung und Verwaltung von Kurmainz um das Jahr 1600 (Straßburger Beitrag zur neueren Geschichte, Bd. 2, Heft 1), Duderstadt 1909.
Jendorff, Alexander: Verwandte, Teilhaber und Dienstleute. Herrschaftliche Funktionsträger im Erzstift Mainz 1514-1647, Marburg 2003.
Wand, Arno: Das Eichsfeld als bischöflisches Kommissariat 1449-1999. Ein Amt macht Geschichte, Leipzig 2000.
Wolf, Johann/Löffler, Klemens: Politische Geschichte des Eichsfels, Duderstadt 1921.
Frühere Bezeichnung des Bestandes: Rep. A 40 III.
Laufmeter: 2.5
Bestand
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
14.04.2025, 8:12 AM CEST
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