Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 22. März 1619, wonach der Appellat von der Vormundschaftsklage freizusprechen, jedoch schuldig sei, den Appellanten 400 Tlr. und 5 % Pensionen seit 1600 aufgrund einer Verschreibung auf dem „Seemergut“ zu bezahlen. Die Appellanten werfen dem Appellaten Jakob (von) Pempelfort vor, die Güter seiner Pflegetochter Kaspara von der Hees gen. Happerschoß mißbräuchlich verwaltet und zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt zu haben. Der Appellat leugnet dies und verweist insbesondere gegen den Vorwurf, einen Vertrag mit viel zu geringen Pachtabgaben abgeschlossen zu haben, auf die Zustimmung des Mitvormunds Ludwig Ra(e)sen zu diesem Vertrag. Er erhebt seinerseits Erbforderungen auf die Hinterlassenschaft des Hermann von der Hees gen. Happerschoß, des Großvaters der Kaspara von der Hees gen. Happerschoß, der mit seiner Mutter Gutgen von Pempelfort verheiratet war, ohne daß Kinder aus dieser Ehe hervorgegangen waren.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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