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Generaldomänenkammeretat und Abnahme der Renteirechnungen von 1717/1718; Reskript dass bei den Brüchen was unter 1/4 ist ein ganzes Viertel, was über 1/4 ein Halbes, was über 1/2 Dreiviertel und was über 3/4 dafür ein ganzes genommen werden soll, und sollen also keine anderen als solche Brüche in denen Rechnungen aufgeführt werden

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Landesarchiv Sachsen-Anhalt
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