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Seit nahezu 3 Jahrhunderten bestanden Streitigkeiten zwischen den Gemeinden Benzingen und Frohnstetten über Grund und Boden, Wun, Weide, Trieb, Tratt, Holz, Feld, Zwing und Bänne auf den sogenannten Wüllen oder dem Mühlenberg, Mittelbohl und Kornberg und den 2 dazwischen gelegenen Tälern: dem Haugental und Witthawtälein. Die beiderseitigen hohen Herrschaften - das fürstliche Haus Hohenzollern-Sigmaringen wegen seiner Untertanen zu Benzingen und das fürstliche Stift Buchau wegen seiner Untertanen zu Frohnstetten - waren von den Streitigkeiten mit betroffen. Nach einem pergamentenen Vertrag von 1474 November 4 (Freitag nach Allerheiligen) waren durch Schiedsleute die obigen Streitigkeiten über Zwing, Bann und Tratt zwischen beiden Gemeinden entschieden worden: Der obere Teil gegen Benzingen zu wurde der Gemeinde daselbst, der untere Teil gegen die Schmeie abwärts der Gemeinde Frohnstetten zugeteilt. Die Abholzung sollte jedoch auch auf diesem [letztgenannten] Teil denen von Benzingen bleiben. Dagegen sollte der Mühlinberg mit Zwing, Bann, Tratt, Holz und Feld beiden Gemeinden gemeinsam sein. Bei einem Vergleich von 1592 Mai 29 waren einige Lauchen gesetzt worden von dem Haugental hinüber auf den Mittelbohl und dem Kornberg folgend bis dahin, wo die Gemeinde Storzingen mit Zwing und Bann angrenzt. Ein weiterer Vergleich wurde 1653 Juni 28 (1) durch herrschaftliche Deputierte vorgenommen: Der Mühlberg zwischen beiden Gemeinden wurde mit Holz, Wun und Weide, Grund und Boden durch Lauchen abgeteilt, auf dem Mittelbohl und dem Kornberg dagegen sollte die bloße Abholzung auf Frohnstetter Grund und Boden der Gemeinde Benzingen zustehen, doch "mit gewisser Maß und Manier, daß ihr Vieh die Weide genießen kann". - Einigkeit ist durch keinen Vergleich erreicht worden. Endlich hat man sich am 2. Juni [1698] zu Benzingen auf Kongreß, Augenschein und Vergleichsmittel geeinigt, darüber schriftlich rezessiert und am 26. August 1698 das ganze Werk durch die beiderseits fürstlichen Abgeordneten zustandegebracht: von Hohenzollern-Sigmaringen Lizentiat Johann Baptist Kürsinger, Vormundsrat und Kanzler, Johann Jakob Epple, Rat und Untervogt, Wolf Christoph Satele von Trumkhelsperg, Oberforstmeister; vom Stift Buchau Johann Heinrich Pirmann, Lizentiat der Theologie und Kanoniker daselbst, Franz Joseph von Pflaumern, Rat und Obervogt zu Straßberg; in Gegenwart eines Ausschusses beider Gemeinden: für Benzingen Christian Abbt, Schultheiß, Philipp Fischer, Jäger, Joachim Gönn, Jakob Stauß d. J., Hans Stauß "Werle-Hans" genannt, Christoph Zimmerman; für Frohnstetten Jakob Wern, Vogt, Martin Nollin, Leo Lotz, beide Bürgermeister, Hans Schranckh (?), Martin Ramsperger, Franz Dreher, Hans Restlis, Kaspar Halder, Hans Martin Teutschman; wegen der äußersten Mark am Kornberg Johann Schaidli, Schultheiß von Jungnau, Schultheiß Johann Sauter, Müller, und Michel Boos, beide von Storzingen. Mit Ratifikation beider hoher Herrschaften wurden die Streitigkeiten so beigelegt: 1. Die bisherigen Streitigkeiten sollen abgetan sein und unter Vermeidung obrigkeitlicher Strafen nicht wiederholt werden. Wenn dennoch neue Streitigkeiten entstehen, soll der bschwerte Teil den anderen vor dessen Obrigkeit verklagen 2. Wegen des Mühlinbergs zwischen dem Haugental und dem dicken Loch sollen 4 Marksteine mit der Jahreszahl 1600 und dem Wappen derer von Westerstetten, dermaligen Inhabern von Straßberg, und dem Zeichen des Dorfes Winterlingen gesetzt werden. Bei Abteilung und Vergleich von 1653 Juni 28 soll es bleiben. Die Grenze zwischen beiden Gemeinden wird beschrieben. Auch Niedergerichtszwang und Obrigkeit zwischen der Grafschaft Veringen und dem Stift Buchau sollen dadurch abgeteilt sein 3. Die Gemeinde Frohnstetten hat neben gutwilligem Nachgeben des ihr lt. alter Lauchenbeschreibung von 1592 am Acker des Hans Langenstein von Kaiseringen auf dem Mittelbohl zugestandenen Stücks ein Stück eigenen Grund und Bodens, der ihnen durch Vergleich von 1653 zustand und auf dem die Gem einde Benzingen das Abholzungsrecht hatte, abgetreten. Dafür verzichtet die Gemeinde Benzingen auf das Abholzungsrecht auf dem übrigen Platz. Die vor etwa 35 Jahrer durch Steine und Lauchen bezeichnete Grenze wird bestätigt. Der letzte Stein scheidet Grund und Boden, Holz und Feld, Zwing urd Bann, Gebot und Verbot der 3 Gemeinden Benzingen, Frohnstetten und Storzingen. Die 1653 gesetzten Trieb- und Holzlauchen werden dadurch aufgehoben 4. Die hohe forstliche und geleitliche Obrigkeit an den vorgenannten Orten und Enden, soweit sie sich gegen Straßberg, Winterlingen an der Grenze der Grafschaft Sigmaringen und an die Schmeie erstreckte, hatte das fürstliche Haus Hohenzollern-Sigmaringen als Lehen (titulo feudali) inne. Dennoch wurde sie vor einiger Zeit von dem Oberamt der oberen Graf- und Herrschaft Hohenberg in einem Bezirk über der Schmeie, als Appertinenz des hohenbergischen Forsts angefochten. Die oberösterr. Regierung zu Innsbsurck hat 1698 Mai 9 zu Gunsten des fürstlichen Hauses [Sigmaringen] entschieden. Die weiteren Streitigkeiten über die forstlichen Rechte zwischen dem fürstlichen Inhaber der lehenbaren Grafschaft Veringen und dem fürstlichen Stift Buchau müssen noch verglichen werden (1) Eine Ausfertigung dieses Vergleichs von 1653 in diesem Urkundenbestand vorhanden

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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