Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass Friedrich d. A. von Fleckenstein, Freiherr zu Dagstuhl, einen unziemlichen Lebenswandel gepflegt, sich, seine Frau und seine Kinder in Verderbnis gebracht habe und mit dem Verlust der Vernunft gestraft worden sei (in kurcz verschienen jaren eines unordenlichen lebens und wesens gebrucht sich sin wib und kinde zuverderpniß gestielt hatt unnd nu durch verhengnis des almechtigen gots etwas siner vernunfft gepfent worden). Die Ehefrau Frau Katharina von Winneburg und ihre Kinder haben den Pfalzgrafen als Landesfürsten um die Abstellung der daraus entstandenen Unordnung ersucht. Kurfürst Friedrich hat dazu Bischof Reinhard I. von Worms, den Ritter Otto von Hirschhorn, die Brüder Dieter und Hans von Sickingen, Dieter von Handschuhsheim, sowie Friedrich von Fleckenstein, Heinrichs Sohn, zu einem Tag geladen, wobei weiter Friedrichs genannte Ehefrau Katharina, sein Sohn Friedrich von Fleckenstein und Freunde beider Seiten anwesend waren. Mit ihrer Zustimmung wird eine Ordnung für sechs Jahre beschlossen, die vorsieht: [1.] Das Schloss Madenburg wird Friedrich d. A. von Fleckenstein, seiner Ehefrau Katharina, seinem Sohn Friedrich und den Gemeinern in Gemeinschaft zu solchen Bedingungen gegeben, wie sie bestanden haben, bevor Friedrich d. A. das Schloss abgenommen worden war. Der Pfalzgraf behält sich sein unverteiltes Viertel an Madenburg vor. [2.] Friedrich d. A. von Fleckenstein wird unter Reichung von Leibsnahrung und Kleidung in einem Gemach zu Madenburg in Verwahrung genommen, auf dass "er sich sins willen gegen nyemant gebruchen moge". Die Schlüssel zu dem Gemach werden einem vereideten Knecht zur Verwahrung anvertraut. [3.] Katharina und ihre Kinder sollen zusammen mit ihrem alten Schwager (alt swiger) ihren Wohnsitz zu Madenburg nehmen. Katharina hat den Schwager angemessen zu versorgen, die Kinder redlich aufzuziehen und ihr Haus so versehen, "das schulde und schade nit me werde und soll kein gewaltsam haben noch gebruchen yemant in der zitt uß oder inn zu lassen". [4.] Friedrich d. J. von Fleckenstein soll außerhalb des Schlosses Madenburg bei einem verordneten Freund unterkommen, der darauf Acht zu geben hat, dass sich der Fleckensteiner nicht unziemlich verhält. Ohne die Zustimmung des Freundes ist es Friedrich insbesondere nicht gestattet, Geld zu leihen oder eines der väterlichen Schlösser zu fordern und an sich bringen. Darüber soll eine gesonderte schriftliche Verpflichtung erfolgen. [5.] Stirbt innerhalb der Vertragsdauer der sechs Jahre der Vogt zu Madenburg, derzeit Balthasar Gebsattel, soll sein Nachfolger gegenüber dem Pfalzgrafen geloben, diese Artikel getreu zum Besten Friedrichs von Fleckenstein auszuführen und eine jährliche Rechnungslegung in Gegenwart des Dieter von Sickingen oder eines Stellvertreters, des Friedrich von Fleckenstein, Heinrichs Sohn, sowie eines vom Pfalzgrafen dazu verordneten Dritten vorzunehmen. Der künftige Vogt soll sich in strittigen Fragen an den Rat Dieters und Friedrichs halten. [6.] Der Aussteller weist seinen Unterlandvogt im Elsass und seinen Vogt zu Germersheim dahin an, dem Vogt zu Madenburg in den Angelegenheiten Unterstützung und Rat zu leisten. Die Anwesenden kündigen, auch als "stemme, gemeyner und gesipte frunde" Friedrichs d. A. von Fleckenstein, ihre Siegel an.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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