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Bischof Gerhard von Minden erlaubt auf Bitten von Dechant und Kapitel der Kirche zu Lübbecke, zur Sicherung regelmäßiger Kirchendienste ihre sechs Kanonikate um zwei zu vermehren. Er überträgt mit Zustimmung von Propst, Dechant und Kapitel der Mindener Kirche die beiden der Kirche zu Lübbecke inkorporierten Minorpräbenden an die Kleriker in der Stadt Lübbecke, Arnold, genannt Veghel, und Johannes von Horst, die der Kirche von Lübbecke vier Herforder Mark für Minorpräbenden gegeben haben. Nach Ludolf von Billem, der vorrangig Anrecht auf eine frei werdende Majorpräbende hat, sollen erst Arnold, dann Johannes das erste Anrecht haben. Zuwendungen an die Minorpräbenden sollen zur Häfte an die Majorpräbenden abgegeben werden. Die Minorpräbendaten haben den Subdiakonatsdienst zu versehen, aber keine Stimme im Kapitel bzw. kein Anrecht auf eine Majorpräbende, wenn sie keine höheren Weihe (in sacris ordinibus) haben. Der Dechant soll die Kleriker in ihre Präbenden einweisen. Siegelankündigung des Bischofs und des Kapitels.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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