Die Eheleute Hermann gen. Scotelmanning und Mechthild, Bürger von
Münster, und ihr Sohn Willekin bekunden: Sie werden die ihnen von der
Äbtissin Beatrix von Essen zug-estandenen Güter, eine Hove namens Kammanshus
im Kirchs-piel Darfeld (Darevelde) und eine Hove namens tho Hessekyng im
Kirchspiel Billerbeck (Billebeke), mit allen Leuten und Rechten nach Essener
Recht und Gewohnheit bes-itzen für die althergebrachte, am Fest der Märtyrer
Gereon und Viktor [Oktober 10] an die Äbtissin zu leistend-e Zahlung. Sie
dürfen sie nicht entfremden. Für die Habe (peculia), den Wechsel
(permutationes) und die Heir-atserlaubnis (licentiam pro matrimoniis) der
Leute hab-en sie Anspruch auf das gleiche Recht. Beim Tod eines der drei (si
aliquam ... de medio tolli contigerit) erhält die Äbtissin 1 Mark
münsterischer Pfennige, sind alle drei gestorben, so fällt der Besitz mit
allem Zub-ehör an die Äbtissin und das Stift heim, sofern die Äbtissin ihn
nicht den Erben gnädig überlässt. Die Kosten für Unterhalt und Besserung des
Besitzes dürfen nicht von der Äbtissin eingefordert werden. - Es siegeln der
Aussteller und sein Verwandter, der Drost Johann. Datum a.d. 1326 sabbato
post purificationem beate virginis Marie.