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Die Eheleute Hermann gen. Scotelmanning und Mechthild, Bürger von Münster, und ihr Sohn Willekin bekunden: Sie werden die ihnen von der Äbtissin Beatrix von Essen zug-estandenen Güter, eine Hove namens Kammanshus im Kirchs-piel Darfeld (Darevelde) und eine Hove namens tho Hessekyng im Kirchspiel Billerbeck (Billebeke), mit allen Leuten und Rechten nach Essener Recht und Gewohnheit bes-itzen für die althergebrachte, am Fest der Märtyrer Gereon und Viktor [Oktober 10] an die Äbtissin zu leistend-e Zahlung. Sie dürfen sie nicht entfremden. Für die Habe (peculia), den Wechsel (permutationes) und die Heir-atserlaubnis (licentiam pro matrimoniis) der Leute hab-en sie Anspruch auf das gleiche Recht. Beim Tod eines der drei (si aliquam ... de medio tolli contigerit) erhält die Äbtissin 1 Mark münsterischer Pfennige, sind alle drei gestorben, so fällt der Besitz mit allem Zub-ehör an die Äbtissin und das Stift heim, sofern die Äbtissin ihn nicht den Erben gnädig überlässt. Die Kosten für Unterhalt und Besserung des Besitzes dürfen nicht von der Äbtissin eingefordert werden. - Es siegeln der Aussteller und sein Verwandter, der Drost Johann. Datum a.d. 1326 sabbato post purificationem beate virginis Marie.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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