Eberhard Horneck von Hornberg (Horburg) bestätigt und beurkundet, dass er am heutigen Tag den gewöhnlichen Bürgereid der Stadt Schwäbisch Hall abgelegt und sich mit Stättmeister und Rat hinsichtlich der Konditionen seines Bürgerrechts auf Folgendes geeinigt hat: Während der kommenden fünf Jahre kann der Rat ihm jederzeit von Sanzenbach (wohl sein gegenwärtiger Wohnort) in die Stadt, nicht aber in die Vorstadt, zu ziehen gebieten, während dieses Zeitraums ist die Ratsführung auch jederzeit befugt, ihm das Bürgerrecht wieder aufzukündigen. Sollte Horneck "heuratens halber" von den Grafen von Hohenlohe angefochten werden, so ist ihm die Stadt keinen Beistand schuldig. Er verpflichtet sich, künftig außer bei der Stadt bei niemandem sonst Dienste oder Wartgelder anzunehmen, sein gegenwärtig noch bestehendes Dienstverhältnis mit Kurpfalz will er nach Vertragsende in drei Jahren nicht mehr erneuern. Sein gesamtes liegendes und fahrendes Vermögen (Lehen ausgenommen) wird er "alsbald" dem Haller Recht unterstellen, wobei jenes zehn Jahre lang von der regulären Besteuerung (Bede) befreit sein soll, nicht aber von Sonderanlagen (Reisgelder, Schatzungen). Sollte er sein Bürgerrecht aufgeben oder der Rat ihm dasselbe innerhalb der genannten Fünfjahresfrist kündigen, unterliegt sein Vermögen der Nachbesteuerung, wobei der Rat ggf. von seinem Recht der Auslösung Gebrauch machen kann; den Sitz Sanzenbach gelobt er, dann ausschließlich Haller Bürgern zum Kauf anzubieten. Falls dieser durch Erbe oder Verkauf in auswärtige Hände gelangt, müssen die neuen Eigentümer den Sitz entweder an Bürger von Hall verkaufen oder, vorbehaltlich der Zustimmung der Rates, Haller Bürgerrecht annehmen. Die bäuerlichen Besitzer und Pächter derjenigen Güter, die Horneck von jetzt an innerhalb der Landheg kauft oder die ihm erblich zufallen, sind und bleiben vom Zeitpunkt des Erwerbs an Hintersassen der Stadt, derselben gerichtsuntertänig (zentbar) und zu Diensten und Zahlungen für den Unterhalt der Landwehr verpflichtet, auch wenn er sein Bürgerrecht dereinst aufgeben sollte. Nach Ablauf der genannten Zehnjahresfrist wird Horneck von Hornberg ein "gantzer vnverdingter burger Zu Halle" sein und kann keine Steuerprivilegien mehr geltend machen.