Hans Hägilin von Atzenweiler ("Atzlenwil") bekennt, daß Abt Kaspar [Schiegg] von Weingarten aus Gnade seiner Ehefrau Ursula Nabholz und ihren beiden Kindern auf Lebenszeit das Gütlein in Atzlenwil verliehen hat, das der verstorbene Vater des Ausstellers bisher innehatte. Der Aussteller ist kein Beliehener, aber wenn er Leibeigener des Klostes wird, ist ihm das Gütlein ebenso wie der Frau verliehen. Die Empfänger müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus verleihen, versetzen oder verkaufen. Jährlich zu Martini entrichten sie zu rechtem Zins 1 lb d Landeswährung und 1 Fasnachthenne. Sie dürfen jährlich halten und "uss schlahen" 3 Stück Hauptvieh, 1 Roß und 2 Stierlein ("färlin"). Die Beliehenen verlieren das Gütlein, wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden. Stirbt der Sohn vor den Eltern, kann das jüngste Kind in den Hof nachfolgen, stirbt auch dieses vorzeitig, fällt der Hof dem Kloster heim. Im Todesfall oder wenn der Hof sonst heimfällt, muß er nach Landesgewohnheit zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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