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Michel Graf zu Wertheim leiht dem Jorg Dithelm zu Wertheim und seinem Sohn Hans, der Else Wynmerein zu Tauberbischofsheim und ihrem Sohn Johannes auf Lebenszeit gegen 70 fl. jährlich, hälftig zu Martini und Weihnachten zahlbar, den Buwehof zu Külsheim, zu dem dortigen Schloß gehörig, das sein verstorbener Vater von Erzbischof und Stift von Mainz gekauft hat, laut des in seinen Händen befindlichen Kaufbriefs. Der Wiederkauf des Schlosses durch das Erzstift bricht die Leihe. Ausgenommen von dem Hofgut bleibt die Wiese in dem Tale. Gibt die Herrschaft die Schäferei daselbst auf, so steht sie den Inhabern des Hofes solang frei, bis sie die Herrschaft nach vierteljährig voraufgegangener Ankündigung wieder belegt. Schäferei wie Hof genießen des gräflichen Schutzes. Die Inhaber des Hofes sollen der Schäferei den Bedarf an Heu und Krumet im Umkreis von 1-1 1/2 Meilen um die Schäferei fahren. Die Schafe der Schäferei sollen solange zur Weide in die Kornsaaten getrieben werden, bis die Hofinhaber oder andere vertrauenswürdige Leute es für schädlich ankommen. Die Hofinhaber sollen dem Schäfer 8 Malter Korn und 6 Malter Weizen Pferdlohn geben. Dafür soll dieser auf den Feldern nach Weisung der Hofinhaber pferchen. Mist und Stroh vom Hof soll wieder dem Hof zugute kommen. Die Inhaber tragen die Baulast des Hofes, bei Schaden durch Hagel, Wind oder "Herrennot" entscheidet jeweils der Graf besonders. Der Abgang der einen von beiden Leihe nehmenden Parteien ändert nichts für den Besitz des andern. Bei Ausbleiben der Gülte kann sich der Graf an Pfänder halten. Dem Amtmann zu Külsheim ist der Strohbedarf zur Streu für seine Hengste zu geben. Dafür geht der Mist an den Hof.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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