Michel Affeltorer von Buchsee bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm ein Gut zu Buchsee auf Lebenszeit verliehen hat. Die Verleihung erstreckt sich auch auf die Ehefrau des Ausstellers, Walburga Grimm ("Grimin"), wenn sie sich mit den gemeinsamen Kindern in die Leibeigenschaft des Klosters ergibt. Es folgt dann auch der jüngste Sohn bzw., wenn kein Sohn vorhanden ist, die jüngste Tochter in das Leiherecht ("lehenschaft") nach. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Eichen, andere fruchttragende Bäume ("bärend böm") und sonstiges Holz darf nicht gefällt werden, allenfalls als Zaun-, Bau- und Brennholz zum Eigenbedarf des Guts. Der Empfänger soll auch Wasser, Holz und Feld des Klosters beaufsichtigen und Schaden anzeigen. Wenn der Abt ein Haus auf dem Gut bauen will, soll er ihm einen Platz für eine Hofstatt geben. Er muß auch, wie bisher üblich, die Fischer des Abts in seine Behausung aufnahmen, wenn sie "vischent" halten. Dem Abt muß jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld gereicht werden, was Urbarbuch und Rodel des Klosters ausweisen. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gut heim. In diesem Fall muß das Gut mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
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Michel Affeltorer von Buchsee bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm ein Gut zu Buchsee auf Lebenszeit verliehen hat. Die Verleihung erstreckt sich auch auf die Ehefrau des Ausstellers, Walburga Grimm ("Grimin"), wenn sie sich mit den gemeinsamen Kindern in die Leibeigenschaft des Klosters ergibt. Es folgt dann auch der jüngste Sohn bzw., wenn kein Sohn vorhanden ist, die jüngste Tochter in das Leiherecht ("lehenschaft") nach. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Eichen, andere fruchttragende Bäume ("bärend böm") und sonstiges Holz darf nicht gefällt werden, allenfalls als Zaun-, Bau- und Brennholz zum Eigenbedarf des Guts. Der Empfänger soll auch Wasser, Holz und Feld des Klosters beaufsichtigen und Schaden anzeigen. Wenn der Abt ein Haus auf dem Gut bauen will, soll er ihm einen Platz für eine Hofstatt geben. Er muß auch, wie bisher üblich, die Fischer des Abts in seine Behausung aufnahmen, wenn sie "vischent" halten. Dem Abt muß jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld gereicht werden, was Urbarbuch und Rodel des Klosters ausweisen. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gut heim. In diesem Fall muß das Gut mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 1069
fasc. 026 n. 02
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 16. Jahrhundert
1506 Januar 26 (am nechsten montag vor Unser lieben Frowen tag Liechtmeß)
27,9 x 54,3 (Höhe x Breite)
Urkunden
Deutsch
Aussteller: Michel Affeltorer von Buchsee
Empfänger: Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten
Siegler: Junker Hans Jakob Schellang
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
Empfänger: Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten
Siegler: Junker Hans Jakob Schellang
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
Affeltorer, Michel
Affeltorer, Walburga
Burgau, Hartmann von; Abt von Weingarten
Grimm, Walburga
Schellang, Hans Jakob
Weingarten, Hartmann von Burgau; Abt
Buchsee : Blitzenreute, Fronreute RV
Buchsee : Blitzenreute, Fronreute RV; Einwohner
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:28 MEZ
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