Moers,. Friedrich König in Preußen belehnt Ernst Vincent Weisse, Richter und Regierungsadvocat, zu behuf des kleve-märkischen wirklichen Geheimen Regierungsrates Friedrich Gottfried Johann von Diest mit dem Spickerhornschen Lehn bei Wolfskuhlen im Fürstentum Moers. Weisse hatte zuvor den Kleve 1764 August 4 ausgestellten Nachweis vorgelegt, wonach von Diest nach dem Tod seines Schwiegervaters, des Geheimen und wirklichen kleve-märkischen Kriegs- und Domänenrates Anton von Raesfeld durch einen Satzkauf die Wolfskuhlen'schen Lehen zugefallen waren, was die Moerser Lehnkammer 1764 August 20 bestätigt hatte. Mit Spezialmandat vom 2. Sept. hatte von Diest um Belehnung nachgesucht. 1741 März 9 war der + Geheime Rat Friedrich Samuel von Raesfeld zu behuf seines Vaters, des genannten Anton von Raesfeld mit dem Spickerhornschen Lehn belehnt worden. Danach wurde der Moerser Buschmeister Johann Samuel Wesendonck, nachdem er nach dem Tod Antons von Raesfeld von mit Spezialmandat der Witwe Friedrich Samuels von Raesfeld von 1757 März 30 zu behuf ihrer Kinder das Lehen gemuthet hatte nach beendigtem Krieg 1764 März 27 interimistisch bis zur Teilung damit belehnt worden. Es handelt sich um ein Moerser Lehn, das im Lehnsregister unter Nr. 122 verzeichnet und zu einem Kölnischen Lehn mit 2 1/2 Goldgulden zu relevieren ist. Weisse leistet den gewöhnlichen Lehnseid. Zeugen: Regierungspräsident und -räte. Ausf. Perg. königliches Lehnssiegel in Holzkapsel. Unterschriften auf Spezialbefehl des Königs: v. Cloudt, de la Roque, Herlet, Maren, Friedrich Wesendonck, Lehnssekretär. Rückvermerke: vt. Moers im Reg.s Raht den 8 Decemb. 1753 D. Wesendonk Sec. feud. Archiv von Pelden gen. Cloudt, Nr. 498