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Hans von Stetten und die Brüder Hug und Volkart von Vellberg verpflichten sich, wenn sie durch Erbe oder Übereignung die Güter ihrer Mutter Frau Gut von Stetten erhalten, sie mit einer Nachsteuer (Nachbeet) von 1060 Gulden rheinisch auszulösen und für die übrige Habe in der Stadt 30 Gulden Nachbeet zu zahlen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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