Herzog Karl I. zu Braunschweig-Lüneburg Fürstliche Bedienstete müssen die Bürgergelder und andere Abgaben entrichten, obgleich sie von der Leistung des Bürgereides verschont werden, wenn sie Immobilien erwerben, die unter der Jurisdiktion des Stadtmagistrats in Braunschweig stehen, Verordnung vom 8. Januar 1742 (40 Slg Nr. 6079), Fall Kammerkommissar Siegemann 2 Abschriften