Die Erzbischöfe Berthold von Mainz und Johann von Trier und Kurfürst Philipp von der Pfalz bekunden, dass sie wegen des neuen [Rhein-]Zolls der Stadt Köln eine Einung geschlossen haben, nachdem die Stadt den Zoll längere Zeit gebraucht und trotz ihrer vielfachen Ersuchen nicht aufgehoben hat, demnach in "verachtung" gegenüber den Fürsten beharrt und zum Schaden ihrer Fürstentümer, Untertanen und aller, die den Rheinstrom gebrauchen, handelt. Keiner der Fürsten soll die Kölner Bürger, Bürgerinnen, Beisassen, Einwohner und weltlichen Personen mit ihren Waren zu Lande oder zu Wasser geleiten oder schirmen. Sollte gegen einen Verbündeten mit Gebot, Verbot oder anderem vorgegangen werden, haben alle dagegen gebührlich zu handeln, sodass solche Beschwerungen abgestellt werden. Bei tätlichen Übergriffen und Händeln sind dem angegriffenen Fürsten zum täglichen Krieg auf eigenen Schaden und auf Kosten des Hilfeersuchenden 100 oder 200 reisige Pferde zu schicken. Die Hilfstruppen sollen zu Plätzen geschickt werden, die dem aussendenden Fürsten am nächsten gelegen sind, sie sollen sich im Dienst gehorsam halten und vor Beendigung des Krieges nicht ohne die Gewährung von Urlaub aus dem Heer entfernen. Bei offenen Kriegen (mit gewalt uberzogen) haben sich die Verbündeten mit ganzer Macht bis zur Beendigung des Krieges beizustehen. Gefangene gehören allen drei Fürsten und dürfen nicht ohne einhellige Zustimmung ledig gesagt oder überstellt werden. Gewonnene Fahrhabe ist nach Anteil der gestellten Truppen "by der tate" zu verteilen, mit der Beute ist nach Landesgewohnheit zu verfahren. Gewonnene Schlösser und Städte stehen allen drei Verbündeten zu, Besetzung und Schleifung sind nach Mehrheitsentscheid zu regeln. Sind die eroberten Plätze Eigengut eines Fürsten, von diesem verliehen oder auf Wiederkauf oder Pfandschaft verschrieben, so verbleiben sie dem Eigentümer, der die anderen jedoch nach Erkenntnis durch ein Gremium von sechs fürstlichen Räten, von jedem zwei, entschädigen soll. Bei eroberten und gefangenen Plätzen oder Leuten der Verbündeten sollen diese nach bestem Vermögen bei der Rückgewinnung und Lösung helfen. Keiner soll vor Beendigung der Irrungen einen separaten Frieden oder Vertrag mit Köln schliessen, vielmehr sollen sie sich einmütig und treu bis zur Abstellung des Zolls beistehen.