Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 12. Feb. 1715, die die Witwe von Mülheim für schuldig erklärte, einen Anteil an den Ritterdienstgeldern des Freiherrn von Hompesch mitzutragen. Von Hompesch trägt Hemmersbach - nach seiner Auffassung - vom Pfalzgrafen bei Rhein als Herzog von Jülich zu Lehen. Als dieser 1713 den doppelten Lehnsritt (d. h. 8 statt 4 Lehnsreiter) ausschrieb, glaubte er sich berechtigt, die Aufwendungen für diesen Lehnsdienst auf seine Aftervasallen umlegen zu können. Die Witwe von Mülheim besitzt vom Freiherrn von Hompesch 24 Malter Korn aus dem Herbertshof/Harpertshof/Horpesch-hof in Boisdorf (Kr. Bergheim) zu Lehen. Als sie die Zahlung der Ritterdienstgelder verweigerte, weil ihr Lehen von allen Lasten frei sei und sie noch nie - auch nicht an von Hompeschs Schwiegervater Freiherrn von Vercken - solche Abgaben entrichtet habe, verklagte Freiherr von Hompesch sie vor der 1. Instanz und ließ durch seinen Vogt 2 Pferde pfänden. Die nunmehrige Appellantin berief sich trotz ihres laufenden RKG- Verfahrens gegen den Freiherrn von Hompesch auch an das Lehnsgericht („pares curiae“) zu Moers, da Hemmersbach kein jül., sondern ein moersisches Lehen sei. Sie erhielt dort am 3. Aug. 1723 einen Freispruch von den Lehnsrittergeldern. Das RKG ordnete in mehren Mandaten die Rückerstattung der gepfändeten Pferde an.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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