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1336, 4. Indiktion, im 2. Jahr des Pontifikats Benedikts XII., "XIIII. Kal. Marcii, quod fuit sedecima die mensis Februarii exeuntis", "hora none", in "consistorio ecclesie Moguntine", vor Notar und den Zeugen (der Junge ("juvenis"), Mönch des Abts von St. Jakob, Hennekin Leist und Peter von "Justen"): Läßt Gottfried, Abt von St. Jakob, vor Christian zum "Voyte" und Eberhard am Holzmarkt ("Ebirhardus an dem Holczmarte"), den Bürgermeistern der Stadt Mainz, in der Streitsache mit dem Bürger Antzo "ad Auream Rotam" [zum goldenen Rad] und seinen Genossen wegen eines Gartens "in fossato" [im Graben] vor dem Stadttor gen. Dietpforte ("Dydenporte") linkerhand - Antzo setzt die Ansprüche des Bürger Kulmann zum "Danke" fort - verschiedene Leute (Edelknecht "Gysilbertus zur Nuwenkore", Edelknecht "Rorheymer", Edelknecht "Otto von Ebirnsheim", Ritter Peter vom Stein ("Petrus de Lapide"), und Arnold zum Frosch, alle Bürger zu Mainz) unter Eid vernehmen. Diese sagen aus, daß der strittige Garten seit Menschengedenken dem Abt zustehe und von ihm weiland Ritter "Emericho Wyndupe" und dessen Sohn sowie dem Ritter Peter vom Stein verliehen worden sei. Unterschrift des kaiserlichen Notars "Walthelmus von Cassle", Mainzer Klerikers.

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