Es wird bekundet, dass Johann Boos von Waldeck, Amtmann zu Oppenheim, zum heutigen Tag die Beendigung der Fehdehandlungen zwischen Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz und den Seinen, seinem Knecht Stützel (Stuczel) und seinen Helfern einerseits und Philipp von Waldeck genannt von Üben und seinen Helfern andererseits verkündet hat. Johann Boos hat dabei einen Brief vom Vogt von Heidelberg verlesen lassen, in dem der Pfalzgraf die Einstellung der Fehde gegenüber Philipp von Waldeck ankündigt. Die Bestimmungen der Rachtung sehen vor: alle Fehde und Ungnade wird abgestellt, Philipp von Waldeck verzichtet auf alle Forderungen gegen den Pfalzgrafen wegen der Fehde, beide Seiten lassen ungelöste Gefangene unentgeltlich frei. Entstandene Zehrungskosten an Wirte wegen einer Gefangenschaft sind durch die Hauptleute der jeweiligen Knechte zu bezahlen. Auf ausstehende Schatzung, Brandschatzung und Lösegeld wird Verzicht geleistet. Johann Boos von Waldeck soll Philipp von Waldeck nach Heidelberg geleiten, wo diesem eine besiegelte Rachtung ausgehändigt werden soll. Der Pfalzgraf will Philipp für drei Jahre um jährlich 40 Gulden zu seinem Diener aufnehmen, wofür ihm der von Waldeck gehorsam sein und mit vier Pferden zu allen Geschäften aufwarten soll. Philipp von Waldeck soll für Rachtung und Dienerbestallung seine besiegelten Verschreibungen gegenüber dem Pfalzgrafen ausstellen, womit die Fehde ganz gesühnt und abgestellt sein soll. Anwesend bei der Verlesung der Rachungsbedingungen waren Hans von Wolfskehlen (Wolffßkelen) d. A., Hartmann Beyer von Boppard sowie Philipp von Wolfskehlen d. J. Der Aussteller kündigt die Ausfertigung zweier Zettel an, von denen beide Parteien einen erhalten sollen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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