Johannes Gruter, Amtmann des Bischofs von Münster zu Bevergern, gibt von Amts wegen mit Zustimmung der Markengenossen der Elter Mark (Elter broke) dem Cord Grunt (grunt Corde) und seiner Frau Metten die Erlaubnis, daß sie in der Elter Mark bei der Varenhorst eine neue Wiese anlegen und für immer bei dem Hof Treckelinck behalten dürfen. Dies geschieht zur Ehre Gottes und des hl. Bischofs Ludger. Den Hof haben die Eheleute zur Zeit vom Kloster Gravenhorst unter und bewohnen ihn. Er liegt in der Bauerschaft Elte im Kirchspiel Rheine (Rene). Die Eheleute bzw. die jeweiligen Inhaber des Hofes haben dem Gildemeister der St.-Ludgers-Gilde zu Elte zugunsten dieser Gilde jährlich zu St. Michaelis bzw. 8 Tage davor oder danach von der Wiese als Pacht 5 Schillinge, wie sie zur Zeit der Bezahlung zu Münster gängig sind, zu zahlen. Wenn das mit Liebe nicht geschieht, so dürfen die Gildemeister mit Zustimmung der Nachbarn (buer) und Markengenossen die Wiese einem anderen geben, der die Rente daraus bezahlt. Die Eheleute dürfen aber in der Nutzung der Wiese auf ewig nicht behindert werden, wenn sie die Pacht pünktlich zahlen. Siegelankündigung des Johannes Gruter von Amts wegen. Datum 1478 August 28 (up zunte Johannes avent decollacionis)