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Es wird bekundet, dass lange Zeit zwischen Balthasar [von
Dernbach], erwähltem Abt von Fulda, und dessen Vorgängern einerseits, und
Heinrich von M...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1561-1570
1570 Mai 25
Ausfertigung, Papier, vier aufgedrückte Papiersiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geschehen zu Fulda den funff und zwanzigsten Maii anno Christi [?] funffzehenhundert und siebenzig
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass lange Zeit zwischen Balthasar [von Dernbach], erwähltem Abt von Fulda, und dessen Vorgängern einerseits, und Heinrich von Merlau andererseits wegen Unter- und Oberdörmbach (Kleinen und Grossen Dornbach) [Dörmbach in der Marktgemeinde Hilders], (Kregel), (Fullerberg) und Heimberg sowie wegen der Schonung (hegeholtz), des Birkengehölzes und des (Legels) [?] Streitigkeiten bestanden haben. Unter dem Vorgänger des Abtes, Wilhelm [Hartmann von Klauer zu Wohra], haben die bestellten Schiedsrichter, Johann (Hans) Georg von Erthal und Konrad Thiele von Berlepsch sowie Christoph von der Tann und Friedrich von der Tann, einerseits Fuldaer Räte, andererseits Freunde des von Merlau, begonnen, einen Vergleich zwischen Abt und Heinrich herbeizuführen und hierzu Zeugen befragt und Urkunden eingesehen. Sie bekunden nun, dass sie mit Zustimmung von Abt Balthasar und Heinrich von Merlau einen Schiedsspruch zur endgültigen Beilegung der Streitigkeiten erlassen haben. [1.] Was beide Streitparteien bislang an Äckern und Wiesen in den genannten Orten besessen haben, steht ihnen auch künftig zu. [2.] Die Schonung und den Dörmbach tritt Heinrich von Merlau an den Abt ab. Es folgt eine genaue Lagebeschreibung von Schonung und Dörmbach. Ausgenommen sind die Volckerwiese und das Gansheckengehölz, die Heinrich von Merlau allein zustehen. Der Abt hat Heinrich ein Viertel des Geländes (an der Haffich [?]) überlassen. [3.] Bezüglich (Krael) und (Fullerberg) ist entschieden worden, dass der Abt die Nutzungsrechte in (Fullerberg), Heinrich jene in (Krael) erhält. [4.] Von den Nutzungsrechten in Heimberg erhält Heinrich ein Viertel. [5.] Das Birkengehölz steht allein Heinrich von Merlau zu. [6.] Die Weiderechte in den genannten Wäldern und Bergen sollen so gehandhabt werden, wie es vor Erstellung dieses Schiedsspruches üblich gewesen ist. [7.] Heinrich von Merlau erhält Zeit seines Lebens vom Abt jährlich 15 Klafter Holz. Das Holz ist an einem Heinrich zu nennenden Ort im Amt Steinau zu schlagen und an ihn zu liefern; mit der Lieferung ist in Kürze zu beginnen. Er hat zudem das Recht erhalten, die Bauern zu belehnen. [8.] Der mit dem Fürsten von Henneberg geschlossene Vertrag soll in allen hier nicht berührten Punkten in Kraft bleiben. Die Forderung Heinrichs von Merlau hinsichtlich des (Legels) [?] ist abgewiesen worden. Abt Balthasar und Heinrich von Merlau haben den Schiedsspruch in allen Punkten für sich, ihre Nachfolger und Erben angenommen. Ankündigung von Besiegelung und Unterfertigung. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Rückseite; Siegel: Papiersiegel 1, Papiersiegel 2, Papiersiegel 3, Papiersiegel 4)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Hanß Jorg von und zu Ertall subscripsit / Curt Tiele von Berlebsch subscripsit / Christophell von der Thann subscripsit / Friedrich von der Thann subscripsit)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann Georg von Erthal
Vermerke (Urkunde): Siegler: Konrad Thiele von Berlepsch
Vermerke (Urkunde): Siegler: Christoph von der Tann
Vermerke (Urkunde): Siegler: Friedrich von der Tann
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 443, f. 501-506