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Ferdinand Karl Erzherzog von Österreich (voller Titel) belehnt nach dem Tod von Heinrich Freiherr von Stain Franz Philipp Freiherr von Stain für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Hans Jakob von Stain mit dem Jagdrecht (gejaid) und dem Wildbann zu Jettingen, die dem Haus Österreich lehenbar sind. Das Jagrecht und der Wildbann umfassen ein Gebiet von der Straße nach Freihalden, von dort der Straße nach bis zur Zusam (Zusm), die Zusam aufwärts bis zur nach Augsburg führenden Burtenbacher Landstraße, auf dieser entlang bis nach Burtenbach und von Burtenbach die Mindel abwärts bis nach Jettingen. Die Belehnten und ihre Erben können das Lehen künftig vom Aussteller und seinen Erben als Lehen innehaben und nutznießen und und sollen dafür jederzeit getreu, gehorsam, dienstlich und gewärtig sein, wie es Lehenleute ihren Lehenherren nach dem Lehens- und Landesrecht zu tun schuldig sind. Die Rechte des Ausstellers und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevöllmächtiger von Franz Philipp Freiherr von Stain hat der Rat und Geheime Hofsekretär Franz Lämper die Lehenpflicht geleistet.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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