Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Verfassung Kaiser von Frankreich (der Franzosen), König von Italien, Schützer des Rheinbundes, allen Gegenwärtigen und Zukünftigen zum Gruß. Wir machen bekannt, dass vor dem kaiserlichen Notar Hanf, wohnhaft zu Krefeld, Hauptort des 3. Arrondissements des Departements de la Roer, und den nachbenannten Zeugen erschienen ist Herr Johann Stüning, Landwirt, wohnhaft zu Emmerich, Kanton Moers, im genannten Arrondissement Krefeld. Derselbe ist den Anwesenden bestens bekannt und legitimiert durch Herrn Johann Henrich Neumann, öffentlicher Lehrer, wohnhaft zu Moers, anwesend und nimmt in Empfang die Summe von 6016 Francs 12 Centimes oder 1945 Reichstaler als entsprechenden Betrag, welche der genannte Neumann ihm zuvor in guten goldenen und silbernen Stücken gültigen Geldes gegeben hat, um sie für seine Bedürfnisse und Angelegenheiten zu verwenden. Der genannte Johann Stüning verspricht und verpflichtet sich, die genannte Summe Geld an den genannten Gläubiger in guten Gold- und Silberstücken 6 Monate nach der Anzeige, die ihm seitens des genannten Gläubigers erteilt werden wird, zurückzuerstatten mit dem Vorbehalt, dass der Schuldner die genannte Summe nach einer gleichartigen Anzeige dem Gläubiger geben kann. Außerdem verpflichtet sich der genannte Schuldner, von der genannten Summe Geldes jährlich Zinsen zum Zinsfuß von 5 % zu zahlen, ohne zum Abzug der Zinsen berechtigt zu sein, beginnend nach dem Datum des vergangenen Ostern, zum erstenmal zahlbar zum selben Zeitpunkt des nächsten Jahres 1810 und dann folgend Jahr für Jahr. Zur Sicherheit und Garantie des genannten Geldes, sowohl der Hauptsumme als auch der Zinsen, hat der genannte Schuldner eine Hypothek zugunsten des genannten Gläubigers auf unbewegliche folgende (Gut), alles gelegen in der genannten Gemeinde und Bürgermeisterei Emmerich, aufgenommen: a) etwa 64 Ar oder 2 Morgen Ackerland, gelegen im Emmericher Feld in 2 Stücken, grenzend einerseits und andererseits an Peschmann, Crulls und Nellen mit 2 Enden an Krulls, Rheinen, Justen und Heckhoff. b) etwa 47 Ar oder 1 1/2 Morgen Ackerland, gelegen im gleichen Feld, einerseits die Gemeindestraße, andererseits an Mathias Lefken, mit einem Ende an Fusten, mit dem andern an Peter Leefken. c) etwa 32 Ar oder 1 Morgen Ackerland zwischen Fusten und Heckhoff, einerseits an die Straße, andererseits an Schollen von Werthausen. d) etwa 47 Ar oder 1 1/2 Morgen Ackerland, gelegen an einem Ort genannt "in der Siepen", grenzend mit zwei Seiten an Kerskes, mit einem Ende an die Straße, mit dem andern Ende an Gaten von Werthausen. e) etwa 32 Ar oder 1 Morgen Ackerland zwischen Driesen und Lenzen, grenzend mit einem Ende an Schrooten, mit dem andern an die Straße. f) etwa 32 Ar oder 1 Morgen Ackerland, grenzend mit zwei Seiten an die Straße, mit einem Ende an die genannte Straße , mit dem andern an Lenzen. g) etwa 47 Ar oder 1 1/2 Morgen Ackerland, gelegen an einem Ort genannt "Bohnenkamp" zwischen Rutters und der Gemeinde Straße. h) etwa 1 ha 36 Ar oder 4 Morgen Ackerland, gelegen an der Straße genannt Hohenweg zwischen Kremers und Möhlen, mit einem Ende auf Stepkes, mit dem andern auf Fusten. i) etwa 96 Ar oder 3 Morgen Ackerland, gelegen an der Straße genannt Marktweg, einerseits an Hulsen, andererseits an Nellen und Matheissen, mit zwei Enden auf die Gemeindestraße. k) etwa 96 Ar oder 3 Morgen Ackerland, gelegen an der Straße genannt "Muhlenweg" zwischen Kerschken und Klefen, mit einem Ende an Schrooten und Theelen, mit dem andern an Fusten und eigenes Erbe. l) etwa 136 Ar oder 4 Morgen Weide, gelegen am Rhein, grenzend einerseits an Lenzen, andererseits an Keuper, mit einem Ende auf den Rhein, mit dem andern an Gemeindeland Emmerich und Werthausen. Bei Ausfall von Hypotheken, die unten angegeben sind, kann der Gläubiger auf einmal Ergänzung verlangen. Der Vertrag wurde den Parteien vorgelesen. Gefertigt und geschehen zu Krefeld im Arbeitszimmer des Notars am 03.05.1809 in Gegenwart des Wilhelm Hausmann, Samtweber (ouvrier en velours) und Martin Otten, Schneider, beide wohnhaft zu Krefeld, nichtdestoweniger haben sie wie erforderlich mit den Parteien und dem Notar unterschrieben. (Folgen Unterschriften und Registervermerk des Notars und Hypothekeneintragung; Duplikat (druchstrichen) mit Papiersiegel des Notars und Quittungen (12.11.1817)

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Stadtarchiv Duisburg
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