Hintergund der Klage ist ein von den Bauerschaften Hinsel und Holthausen, die dem Stift Rellinghausen unterstanden, 1617 eigenmächtig vorgenommener Tausch eines als Weidgang genutzten Grundstücks der gemeinen Mark und Allmende, des „Alimentfeldes“ gen. das Brehem (Briehem, Brein), mit dem Adligen Johann von Vittinghoff gen. Schell auf dem Berge. Während die fünf „Rädelsführer“ mit einer Gefängnisstrafe gezüchtigt wurden, eröffnete das Stift Rellinghausen gegen die übrigen Beschuldigten ein Verfahren, dem diese aber fernblieben. Gegen das Versäumnisurteil appellierten sie an das Stadtgericht Essen (vgl. RKG 4655 (R 494/ 1591)). Das RKG-Mandat richtet sich gegen den Ungehorsam der Beklagten. Dagegen wenden diese ein, daß man sie wegen des anhängigen Gerichtsverfahrens in dem Besitz des Weidgangs nicht stören soll. Zwischen dem Stift Rellinghausen und dem Stift Essen kommt es 1625 wegen verschiedener am RKG schwebender Verfahren zu einem Vergleich, der die Beilegung dieser Prozesse vorsieht.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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