Johann [V.], Bischof von Meißen, bekundet, dass ihm kürzlich der Abt und der Konvent des Zisterzienserklosters Dobrilugk geklagt haben, dass sie unerträglichen Beraubungen und Beeinträchtigungen ihrer Güter ausgesetzt seien. Er hat daher entschieden, dem Kloster die Pfarrkirche in Wahrenbrück zu inkorporieren, sobald die Pfarrstelle vakant ist, jedoch unbeschadet der bischöflichen Rechte und der des Meißner Dekans. Das Kloster darf einen der Brüder oder auch einen Weltgeistlichen, der dem Dekan oder seinem Kommissar präsentiert worden ist, als Vikar bestellen. "datum anno domini millesimo quadringentesimo octuagesimo feria sexta post festum sancti Bonifacii"