Arnold von Blankenheim, Herr zu Bettingen und zu Falkenstein, teilt sein Land und Gut in der Herrschaft Esch und das Dorf Geichlingen (Gygelingen) mit allen Zubehörungen mit Friedrich, Herrn von Kronenburg (Krombergh) und von Neuerburg, nach Ausweis der darüber errichteten Urkunde. Das genannte Land und Gut soll nach Beilegung des Streits (kreygh) zwischen dem Herzog von Bayern und Graf Walram von Sponheim gemeinschaftlich sein, und daher stehen alle daraus herrührenden Rechte beiden gemeinsam zu. Sr.: Ausst. Ausf. Perg., schadhaft - Sg. abh., liegt lose bei, besch. - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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