Berthold, Abt des Stifts Hersfeld, belehnt mit Zustimmung des Dechanten Albrecht und des ganzen Kapitels Wilhelm [I.], Landgrafen von Thüringen und Markgrafen von Meißen, in der Weise mit Burg und Stadt Arnstadt (Arnstete) mit allem Zubehör außer den Einkünften und Gütern der Hersfelder Propstei, wie sie die Grafen Heinrich [XII.] und Günther [XI.] von Schwarzburg sowie deren Vorfahren zuvor besessen haben, namentlich jedoch mit der Hälfte, die durch den Tod des Grafen Günther [XI.], den man des Königs Sohn nannte (den man nante des ku<e>niges son),{1} an das Stift zurückgefallen ist. Wenn Markgraf Wilhelm in den Besitz der Hälfte, deren Lehn bereits angefallen sind, gelangen sollte, solle er dem Stift Hersfeld 2000 Mark Silber zahlen oder ein Viertel von Arnstadt überantworten. Falls die andere Hälfte von Todes wegen auch anfallen und in den Besitz des Markgrafen gelangen sollte, soll dieser für das gesamte Lehen 4000 Mark Silber zahlen. Wenn er dies nicht tut, soll er die Hälfe von Arnstadt in der Weise an das Stift Hersfeld aushändigen, wie er jetzt zusammen mit seinen Brüdern Gebesee (Gebese) und Hausbreitenbach (Breitenbach) in gemeinsamem Besitz mit diesem Stift hat. - Siegel des Abts und des Kapitels angekündigt. 1 Der Gegenkönig Günther von Schwarzburg hatte nur einen Sohn mit dem Namen Heinrich [X]. Günther XI. war Sohn Heinrichs VII. von Schwarzburg-Blankenburg (vgl. Detlev Schwennicke, Europäische Stammtafeln, Bd. 1,3, Frankfurt am Main 2000, Tafel 315). Der hier getroffenen Bezeichnung liegt vermutlich eine Verwechslung zugrunde.