Wilhelm vom Stain zu Monsberg und Hans von Ems, Ritter, Kammermeister und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, beurkunden Urteil in Sachen Jos Ainser d.Ä. und Johannes Schriber für Abt und Konvent von Weingarten gegen Heinrich von Geroldseck und Hans von Rechberg. Letztere haben arme Leute des Klosters, namentlich Hans Kümerlin vom Vogelgesang (=Vogelsang), Konz Vischer und Oswald Schinder oder Schnider von Möllenbronn sowie Peter Korber von Ebenweiler, gefangen und ein Lösegeld erpreßt ("geschätzt"), obwohl sie dem Abt eine Verschreibung ("sicherhait brief") ausgestellt hatten, demzufolge sie das Kloster und seine Leute aus ihrer Fehde entlassen. Die Beklagten wenden ein, die genannten Personen stünden im Vogtrecht der Stadt Ravensburg, welche gegen sie Krieg führt. Sie seien auch mitgegangen, als sie vor Ruggburg zogen. Das Urteil der Räte lautet auf Parteieid. Abt und Konvent müssen beschwören, daß sie die genannten Personen vertreten. Da diese einen Eid geleistet haben, sich bis zum Gallentag bei den Beklagten zu stellen, wird die Gestellungspflicht für die Zeit ausgesetzt, innerhalb deren Abt und Konvent ihre "wysung" tun sollen. Andernfalls müssen sie sich stellen und Lösegeld bezahlen.