Kurfürst Philipp von der Pfalz befiehlt seinen Amtleuten und Rhein- und Landzöllnern, dass sie die Juden in der Landvogtei im Elsass, die von des Reiches wegen in seinen Schirm stehen, durch seine Lande und Gebiete passieren und wandeln lassen, wenn sie dies mit ihrer Habe bedürfen und mit einer Urkunde seines Zinsmeisters zu Hagenau, Emmerich Ritter, vorweisen können, dass sie "in das gemelt Rich und uns" gehören. Sie sollen diese Juden ungehindert wandeln lassen und deren Geleit auf Begehr sicherstellen, wofür die Juden das alte Geleitgeld und den Zoll geben sollen. Die Bestimmungen gelten bis auf Widerruf des Pfalzgrafen.