Christiane Louise, verwitwete G. zu Orttenburg des älteren Geschlechts, und Ludwig Emanuel, G. zu Orttenburg des älteren Geschlechts, als Mitvormund mit Vollmacht seiner Brüder, G. Christian Friedrich und G. Johann Rudolph, treffen in Erkenntnis, dass der am 22. April 1787 mit den Agnaten geschlossene Vertrag über das Wittum und die benötigten Gelder für den Unterhalt und Erziehung der Töchter nicht mehr den Gegebenheiten entspricht, folgende Vereinbarung: 1) Der Vertrag von 1787 soll im wesentlichen in Kraft bleiben, jedoch. 2) soll unabhängig von Veränderungen in der Familie die Rentkammer von nun jährlich 2500 fl der Vormundin in 12 Monatsraten anweisen, wobei der Betrag für die Erziehung des Erbgrafen Joseph Carl Leopold außer Betracht bleibt. 3) Die G. hat in Abänderung des Artikels 2 des Vertrags von 1787 für das benötigte Getreide und andere Lebensmittel, der eine Bezahlung verlangte, nunmehr unentgeltlich jährlich 5 Scheffel Weizen à 10 fl und 15 Sack Hafer à 4 fl vom Hofkasten zu erhalten, was zusammen 110 fl ausmacht; wird diese Getreidemenge nicht benötigt oder fällt der Getreidepreis, so können für den freigewordenen Betrag andere Lebensmittel wie Bier, Essig usw. bezogen werden. 4) Die G. erhält zusätzlich von der Rentkammer jährlich 200 fl bar in 4 Raten. 5) Dieser Vergleich gilt nur für die Dauer der vormundschaftlichen Regierung. 6) Der Vertrag tritt mit 1. Januar 1791 in Kraft. Der Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen für die G. und für die vormundschaftliche Kanzlei erstellt. S und US: Christiane Louise, verwittwete Gräfin zu Orttenbourg, geborne Rheingräfin; Ludwig Emanuel, Graf zu Orttenburg.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv