Schiedsspruch Graf Michels zu Wertheim zwischen der Gemeinde Nassig und den 7 Gütern zu Ödengesäß in Streitigkeiten darüber, daß die zu Nassig für ihre Kirche im Wolfsbuch Holz zu schlagen haben, die von Ödengesäß aber als Mitberechtigte Einspruch erheben. Der Graf erkennt zu Recht, daß diesmal denen von Nassig das geschlagene Holz zustehe, im übrigen keine der beiden Parteien ohne Wissen und Willen des anderen aus dem Wolfsbuche Bauholz oder Nachtschlag (affterschlagen) verkaufen oder Holzbußen auferlegen (eynungen versteydingen) dürfe, dagegen beide gleichberechtigt sein zum Schlagen des benötigten Bauholzes. Jede Partei erhält eine Ausfertigung des Schiedsspruchs.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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