Anspruch auf eine Pachtzahlung von 160 Rtlr., die laut dem Bescheid der Vorinstanz von den Pächtern aufgrund der Immission des Appellaten an diesen entrichtet werden sollten. Außerdem war den Pächtern auferlegt worden, den Appellaten ihre Pachtbriefe einsehen zu lassen. Er hatte die Pacht aufgrund einer 1715 über 1000 Rtlr. erteilten Obligation von Sibylla Elisabeth Wendt, der die Zahlungen als Witwe des Paul Provener in Münster geleistet werden sollten, für Franz Wilhelm von Wendt, den Vater des Appellanten, gefordert. Der Schuldner hatte für das geliehene Geld mit seinen Gütern und insbesonders mit seinen im Kirchspiel Diestedde (Kr. Beckum) liegenden Erbhöfen Berling und Bremann (Brechmann, Bruggeman) gebürgt und die Bereitschaft erklärt, sich jedem auswärtigen Gericht zu unterwerfen. Als der Appellat die Immission in dem Appellanten gehörende Achternbergische Güter im Gebiet des Stiftes Essen verlangte, stellte der letztere die Forderung, daß er seinen Anspruch auf das Kapital der 1000 Rtlr. beweisen sollte. Der Appellant verweist vor dem RKG darauf, daß in der Obligation nur Crassensteinische Güter des Stiftes Münster als Unterpfand genannt waren. Er bestreitet die Zuständigkeit der Vorinstanz, da der an diesem Gericht beklagte Appellant seinen Wohnsitz in Hardenberg hat, und wirft der Vorinstanz Parteilichkeit vor.